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Ein Geschädigter, der seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet, verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er trotz des Hinweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnet, sofern technische Gleichwertigkeit gewährleistet und die Auswahl nicht unzumutbar ist. Bei Kraftfahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind, ist eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht unzumutbar, wenn das Fahrzeug nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurde, nicht scheckheftgepflegt ist und keine speziellen Fachkenntnisse einer markengebundenen Werkstatt erforderlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |