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Die Signalplanung für Lichtzeichenanlagen gehört nicht zur Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung oder zum Betrieb einer Verkehrseinrichtung im Sinne des § 5b Abs. 1 Satz 1 StVG. Sie dient vielmehr der Vorbereitung einer konkreten Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Steuerung der Lichtzeichenanlage im Einzelfall und ist dem Betrieb vorgelagert. Die Kosten hierfür hat die Straßenverkehrsbehörde zu tragen, nicht der Träger der Straßenbaulast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |