Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 17.12.2009: Zur Kostentragung der Signalplanung für Lichtzeichenanlagen durch die Straßenverkehrsbehörde




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 17.12.2009 - 7 K 1214/09) hat entschieden:

   Die Signalplanung für Lichtzeichenanlagen gehört nicht zur Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung oder zum Betrieb einer Verkehrseinrichtung im Sinne des § 5b Abs. 1 Satz 1 StVG. Sie dient vielmehr der Vorbereitung einer konkreten Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Steuerung der Lichtzeichenanlage im Einzelfall und ist dem Betrieb vorgelagert. Die Kosten hierfür hat die Straßenverkehrsbehörde zu tragen, nicht der Träger der Straßenbaulast.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.355,00 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 5 b Abs. 1 Satz 1 StVG noch aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in analoger Anwendung der §§ 677 ff. BGB oder aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB.

Die im Streit befindlichen Kosten für die Signalplanung der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Straße "E. " in die Bundesstraße hat die Klägerin als Untere Straßenverkehrsbehörde und nicht die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast zu tragen. § 5 b Abs. 1 Satz 1 StVG bestimmt, dass die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen der Träger der Straßenbaulast zu tragen hat.

Die Beklagte ist zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, zu denen die B gehört. Sie wird durch das Land vertreten, dem nach Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) die Wahrnehmung der Straßenbaulast im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung obliegt. Jedoch gehört die Signalplanung nicht zur Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung oder - dies allein könnte einschlägig sein - zum Betrieb der Lichtzeichenanlage.

Zum Betrieb einer Verkehrseinrichtung gehört alles, was dazu dient, dass eine Verkehrseinrichtung entsprechend der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde funktioniert. Die Signalplanung gehört danach nicht zum Betrieb einer Verkehrseinrichtung, hier der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Straße "E. " in die B . Vielmehr dient die Signalplanung der Vorbereitung einer konkreten Entscheidung der Klägerin als Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 3 StVO über die Steuerung der Lichtzeichenanlage im Einzelfall. Die Straßenverkehrsbehörde hat zur Ordnung des Verkehrs nicht nur darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine Lichtzeichenanlage aufgestellt wird, sondern auch darüber, wie die unterschiedlichen Phasen eingeteilt werden und welche Dauer sie haben. Um diese Entscheidung sachgerecht treffen zu können, ist eine an den Verkehrsbedürfnissen orientierte Signalplanung notwendig. Damit ist die Signalplanung nicht Bestandteil des Betriebes der Lichtzeichenanlage, sondern diesem vorgelagert. Allerdings hat der Straßenbaulastträger nicht nur die Kosten für die Beschaffung und den Aufbau der Lichtzeichenanlage selbst zu tragen, sondern auch die Kosten für das Aufspielen einer bestimmten Programmierung. Denn nur wenn die Anlage in irgendeiner Weise programmiert ist, kann sie betrieben werden. Wie diese Programmierung aussehen soll, ist hingegen im Vorfeld von der Straßenverkehrsbehörde zu entscheiden. Erst wenn die Straßenverkehrsbehörde über die Art und Weise der Steuerung der Lichtzeichenanlage entschieden hat, kann diese in Betrieb gehen. Auch wenn die Programmierung einer Lichtzeichenanlage im Laufe der Zeit zur Anpassung an die aktuelle Verkehrslage geändert werden soll, fällt dies nicht unter den Betrieb der Anlage. Denn unter Betrieb einer Verkehrseinrichtung ist nur der laufende Betrieb auf der Grundlage einer einmal von der Straßenverkehrsbehörde getroffenen Entscheidung gemeint, nicht die Vorbereitung einer neuen straßenverkehrsbehördlichen Entscheidung.

Die Richtigkeit dieser Auslegung des § 5 b Abs. 1 Satz 1 StVG wird bestätigt durch die Regelung in § 5 b Abs. 5 StVG. Danach umfasst die getroffene Kostenregelung auch die Kosten für Verkehrszählungen, Lärmmessungen, Lärmberechnungen und Abgasmessungen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich - wie bei der Signalplanung - um Maßnahmen, die im Vorfeld erforderlich sind, um eine sachgerechte straßenverkehrsbehördliche Entscheidung nach § 45 Abs. 1 oder 3 StVO treffen zu können. Aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten hat, insoweit eine besondere gesetzliche Regelung zu treffen, ist zu ersehen, dass Maßnahmen im Vorfeld der Errichtung oder des Betriebes eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung ansonsten nicht unter die Kostenregelung in § 5 b Abs. 1 Satz 1 StVG fallen. § 5 b Abs. 5 StVG ist auch eine abschließende Regelung, die nicht erweiternd auf Signalplanungen angewandt werden kann.

Wenn nach alledem die Klägerin als Straßenverkehrsbehörde und nicht der Straßenbaulastträger die Kosten der Signalplanung zu tragen hat, kann der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Kammer lässt die Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ist verallgemeinerungsfähig und für eine Vielzahl von denkbaren Fällen relevant. Obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidungen hierzu liegen - soweit ersichtlich - bislang nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

Der Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

T. C. Q.

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.355,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2009/7_K_1214_09urteil20091217.html - DE:VGAR:2009:1217.7K1214.09.00

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