|
Die Klägerin ist als Absenderin ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse berechtigt, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der transportierten Ware geltend zu machen. Beweispflichtig für eine hinreichende Vorkühlung ist nach Auffassung des Senats die Klägerin, da es dem Anspruchsteller obliegt, den Schadenseintritt im Obhutszeitraum des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wozu auch gehört, dass die Ware nicht schon mit zu hoher Temperatur übergeben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |