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Zwischen den Parteien wurde über die AGB des Auktionshauses eine Garantie i.S. des § 443 BGB für die Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit des streitgegenständlichen PKW übernommen. Die Fahrbereitschaft lag bei Übergabe des PKW nicht vor, wenn das Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch nur minimale Fahrstrecke zurückzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |