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Der Zusammenhang zwischen einem Schadensereignis und dem Eintritt der Sozialversicherungspflicht richtet sich nach zivilrechtlichen Kausalitätsgrundsätzen; eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur Auslöser neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich. Wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Betroffene gesund gewesen. Für die Tatsache, dass der Schaden auch aufgrund einer der vom Schädiger behaupteten Reserveursachen eingetreten wäre, trägt dieser die Beweislast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |