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Landgericht Münster v. 09.12.2009: Kausalität bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit trotz Vorschäden; Ablehnung überholender Kausalität




Das Landgericht Münster (Urteil vom 09.12.2009 - 012 O 274/08) hat entschieden:

   Der Zusammenhang zwischen einem Schadensereignis und dem Eintritt der Sozialversicherungspflicht richtet sich nach zivilrechtlichen Kausalitätsgrundsätzen; eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur Auslöser neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich. Wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Betroffene gesund gewesen. Für die Tatsache, dass der Schaden auch aufgrund einer der vom Schädiger behaupteten Reserveursachen eingetreten wäre, trägt dieser die Beweislast.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang
und
Konstitutionelle Veranlagung bzw. Vorschädigung beim Personenschaden
und
Beweislast - Darlegungslast
und
Forderungsübergang auf die Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 258.881,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Übergangsfähigkeit gem. § 116 SGB X die gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente nebst Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner auch für die Zeit nach dem 31.05.2008 bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu erstatten, die diese an die Versicherte R zu erbringen hat.

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, die Beitragsregressansprüche für die Versicherte R über den 31.05.2008 hinaus bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu erfüllen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung aus §§ 839 BGB, Art. 34 GG, 116, 119 SGB X. Der Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen die Beklagte aus §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist im Wege der Legalzession gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen.

1.

Die Klägerin war und ist als Sozialversicherungsträgerin gemäß §§ 43, 125 ff. SGB VI der Geschädigten gegenüber in Form einer Erwerbsminderungsrente beitragspflichtig.

Der Unfall der Geschädigten vom 25.06.1989 beruhte unstreitig auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten, für die diese gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem davon überzeugt, dass der Unfall kausal war für ihre dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und somit auch für ihre Verrentung.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen S in seinem Gutachten vom 14.05.1993 nebst mündlicher und schriftlicher Ergänzung, welches die Kammer gemäß § 411a ZPO verwertet hat, hat der Unfall bei der Geschädigten zu einer schweren depressiven Reaktion und einer ausgesprochen starken Regression geführt. Das bei der Geschädigten zuvor bereits bestehende Krankheitsbild wurde durch den Unfall massiv und richtungsweisend verschlimmert. Die bei der Geschädigten vorher schon vorhandenen neurotischen Störungen hat der Sachverständige dabei als leicht bis mittelgradig bezeichnet. Diese haben bei ihr zwar zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, waren aber doch derart, dass sie sich noch selbstständig versorgen konnte. Nach dem Unfall ist die Geschädigte hingegen in ein Kleinkindstadium mit absoluter Hilflosigkeit zurückversetzt worden. Es hat sich um einen Absturz gehandelt, der von den Ausmaßen her einer Psychose gleichzusetzen ist. Sie war danach nicht mehr in der Lage, sich selbst in zu versorgen und brauchte dauernd Hilfe beim Waschen, Essen und ähnlichen alltäglichen Vorgängen durch ihre Mutter und ihre Schwester. Der Zustand der Geschädigten hatte seinerzeit neben einer fünftägigen Behandlung in der psychiatrischen Klinik des Westfälischen Wilhelms Universität Münster zu einem achtmonatigen stationären Aufenthalt in der P-Klinik geführt. Im Rahmen dieses Aufenthaltes hatte sich der Zustand der Geschädigten zwar soweit gebessert, als dass sie gelernt hat, wieder selbstständig zu essen sowie sich an- und auszukleiden. Jedoch war sie noch nicht in der Lage, ihr Leben wieder selbst in die Hand zu nehmen und ohne Hilfe Dritter zu bewältigen. Der Sachverständige prognostizierte damals, dass die Klägerin ihre Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit nach Ablauf von ca. drei Jahren wiederlangen würde. Diese Prognose hat der Sachverständige in seinem neuen und überzeugenden Gutachten korrigiert.

So sei die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit auf die schwere, mittlerweile chronifizierte psychische Störung zurückzuführen, wie er sie in seinem Gutachten vom 14.05.1993 diagnostiziert habe.

Der vorgenannte Zustand der Geschädigten ist, auch soweit er noch bis heute andauert, nach der Überzeugung der Kammer auf das Unfallgeschehen vom 25.06.1989 zurückzuführen. An dem Ursachenzusammenhang hat der Sachverständige S keine Zweifel gehabt. Die bereits bestehende neurotische Erkrankung der Geschädigten schließt einen Ursachenzusammenhang nicht aus. Der Zusammenhang zwischen einem Schadensereignis und dem Eintritt der Sozialversicherungspflicht richtet sich, sofern ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch übergeht, nach zivilrechtlichen Kausalitätsgrundsätzen. Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Ereignis die ausschließliche Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur Auslöser neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit vielmehr in vollem Umfang gleich (BGH, Urt. v. 19.04.2005 - VI ZR 175/04 - , zit nach juris, Rn. 11). Die Schadenszurechnung geht von der bestehenden psychischen und physischen Konstitution vor der Schädigung aus, auch wenn es sich um eine seltene Krankheitsdisposition oder eine latente abnorme Veranlagung handelt (Kater, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 2008, § 116, Rn. 45). Wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Betroffene gesund gewesen (BGH aaO).

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Fehlverarbeitung des Erlebten durch die Geschädigte. So hat der Sachverständige S in seinem neuen Gutachten überzeugend dargelegt, dass die heute bestehende Erwerbsunfähigkeit nach wie vor auf das Unfallerlebnis zurückzuführen ist. Die Geschädigte hat sich mittlerweile auf einem niedrigen Niveau eingerichtet und kommt mit ihrem Alltag einigermaßen zurecht. Sobald man sie jedoch auf das Unfallereignis anspreche, fange sie an, lang und breit über dieses Ereignis und seine Folgen zu reden. Der Sachverständige hat dabei in seiner ergänzenden Vernehmung im Kammertermin sehr anschaulich und überzeugend erklärt, dass dieser Unfall immer noch das zentrale Thema im Leben der Geschädigten darstelle und alles andere dahinter zurücktrete. Sie habe sich von dem Erlebten bis heute nicht gelöst. Dabei empfinde sie ihre Knieverletzung als eine Art "Kainsmal", welches sie permanent mit den Erinnerungen an den Unfall konfrontiert. Nach wie vor ist der Sachverständige davon überzeugt, dass die Geschädigte ohne den Unfall und allein aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht erwerbsunfähig geworden wäre. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach Überprüfung in vollem Umfang an.

Die Tatsache, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vor dem OLG Hamm noch prognostiziert hatte, dass die Geschädigte in etwa drei Jahren nach dem Unfall wieder werde erwerbstätig sein können, vermag die Überzeugung der Kammer von dem Ursachenzusammenhang nicht zu erschüttern. Wie der Sachverständige auch im Kammertermin noch einmal deutlich machte, handelte es sich lediglich um eine Prognose, die gerade bei psychischen Erkrankungen extrem unsicher ist. Denn die Frage, wie sich das Leben der Geschädigten im Einzelnen weiter entwickeln würde, vor allem wie intensiv die Therapiebemühungen bei der Geschädigten sein würden, konnte der Sachverständige nicht vorhersehen.

Die Beklagte dringt mit ihrem Einwand der überholenden Kausalität nicht durch. Bestand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses eine der geschädigten Person innewohnende Schadensanlage, die zu einem späteren Zeitpunkt zu dem gleichen Schaden geführt hätte (sog. Reserveursache"), beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile (sog "Verfrühungsschaden"). Für die Tatsache, dass der Schaden auch aufgrund einer der von der Beklagten behaupteten Reserveursachen eingetreten wäre, trägt sie als Schädiger die Beweislast (vgl. BGH NJW 1981, 628, 630). Diesen Beweis vermochte die Beklagte jedoch nicht zu erbringen. Der Sachverständige wurde zu dieser Frage in seiner ergänzenden Vernehmung im Kammertermin vernommen. Er hat dabei nachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass eine sichere Aussage darüber, ob eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Geschädigten auch ohne das Unfallereignis, aber aufgrund eines anderen späteren Ereignisses, z.B. dem Schwangerschaftsabbruch, der Trennung vom Lebensgefährten oder auch der Hüft- und Knieoperationen, eingetreten wäre, nicht getroffen werden kann. Dies sei reine Spekulation. Nach seiner Überzeugung hätten diese Erlebnisse höchstens dazu geführt, dass die Geschädigte immer mal wieder für ein paar Monate arbeitsunfähig geworden wäre, dann aber wieder hätte arbeiten können.

Es bleibt daher bei einer Haftung der Beklagten für den gesamten Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit der Geschädigten.

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der gegen sie gerichtete Schadensersatzanspruch auch nicht verjährt.

Die dreijährige Verjährungsfrist des hier maßgeblichen § 852 BGB a.F. beginnt zu laufen, sobald der Verletzte bzw. der Anspruchsinhaber von dem Schaden und der Person Kenntnis erlangt. Da der Schadensersatzanspruch, soweit er kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis im Wege der Legalzession gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, kann für den Beginn der Verjährung nur auf die Kenntnis der Klägerin abgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2000 - III ZR 198/99 - , NZV 2000, 255).

Nach den von der Rechtsprechung des BGH für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen darf der Klägerin dabei nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden. Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 2 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatz- bzw. Regressforderungen, in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.03.2000- III ZR 198/99 - , NZV 2000, 255 sowie Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 196/05 - , zit. nach juris, Rn. 5). Die Kenntnis der Mitarbeiter der Leistungsabteilung, die nicht damit betraut sind, Ansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen, genügt insofern grundsätzlich selbst dann nicht, wenn ihnen aufgrund interner Anordnung bei Anhaltspunkten für einen Regress die Pflicht zur Weiterleitung an die Regressabteilung und damit eine Art Vorprüfung obliegt (BGH NZV 2000, 255). Maßgebend sind die internen Organisationsvorschriften, selbst wenn sie unzweckmäßig oder organisationsfehlerhaft sind (LG Hamburg, VersR 1999, 69 ff.).

Somit kamen allein die Mitarbeiter der klägerischen Regressabteilung als Wissensvertreter in Betracht. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich (BGH NJW 2000, 1411 ff.). Es kann von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wie von jeder anderen Behörde, die zum Teil tausende von Mitarbeitern hat, nicht verlangt werden, dass jeder Mitarbeiter über jeden Schadensfall auch im Hinblick auf mögliche Regressansprüche informiert ist und deshalb auch das Wissen der Mitarbeiter der Leistungsabteilung genügt.

Soweit die Beklagte einwendet, von den eben genannten Grundsätzen sei hier deshalb eine Ausnahme zu machen, weil die Klägerin aufgrund bestehender eklatanter Organisationsmängel nicht für einen adäquaten Informationsfluss gesorgt habe und damit nicht das Privileg einer nur partiellen Wissenszurechnung verdiene, vermag dieser Umstand - ungeachtet der Tatsache, ob er zutreffend ist oder nicht - kein anderes Ergebnis zu begründen. Zwar nimmt der V. Zivilsenat des BGH für den rechtsgeschäftlichen Verkehr eine unternehmensweite Wissenszurechnung bei nicht ordnungsgemäßer Wissensweitergabe an, um den außen stehenden Dritten vor einer Aufspaltung des Wissens zu schützen (grundlegend hierzu BGH, Urt. v. 02.02.1996 - V ZR 239/94 - , zit. nach juris, Rn. 20 ff.). Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf § 852 BGB a.F. ist jedoch mit dem BGH mit der Begründung abzulehnen, dass den Geschädigten keine Pflicht im Interesse des Schädigers treffe, sich ordnungsgemäß zu organisieren, um schnellstmöglich einen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urt. v. 25.06.1996 - VI ZR 117/95 - zit. nach juris, Rn. 27 sowie Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 196/05 - zit. nach juris, Rn. 7).

Die Verjährungsfrist begann daher nicht bereits im Jahr 1990 zu laufen, sondern vielmehr erst im Jahr 2005, als die Regressabteilung der Klägerin im Anschluss an ein Telefonat mit der Rechtsanwältin der Geschädigten am 06.07.2005 Kenntnis davon erlangte, dass die Leistungen an die Geschädigte ihre Grundlage in den Folgen eines Verkehrsunfalls hatten.

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB findet für am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche das BGB in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung und damit für den Beginn der Verjährungsfrist § 199 Abs. 1 BGB Anwendung, wonach die hier einschlägige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Folglich begann die Verjährungsfrist erst Ende des Jahres 2005 zu laufen. Ein Ablauf der Verjährungsfrist wäre dementsprechend nicht vor Ende des Jahres 2008 eingetreten. Durch die Klageerhebung vom 24.06.2008 ist jedoch Hemmung eingetreten, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Der klägerische Anspruch ist auch nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung mangelt es schon an dem insofern erforderlichen Umstandsmoment, da ein vertrauensbegründendes Verhalten der Klägerin vorliegend nicht ersichtlich ist.

3.

Der Anspruch der Klägerin besteht in der vollen geltend gemachten Höhe.

Die reine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist der Art nach von der Übergangsvorschrift des § 116 SGB X umfasst. Die Erstattungsfähigkeit der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X. Die Klägerin hat die entsprechenden Rentenbescheide vollständig vorgelegt, aus denen sich die Höhe der geleisteten Zahlungen ergibt und die in Bezug auf die Berechnung der monatlichen Rente selbst eine Bindungswirkung entfalten, § 118 SGB X. Die Vorschrift soll Auseinandersetzungen infolge unterschiedlicher Beurteilungen der Sozial-, Verwaltungsgerichte oder Leistungsträger und der Zivilgerichte vermeiden, indem sie verhindert, dass vor den allgemeinen Zivilgerichten sozialrechtliche Fragen erörtert werden. Infolge der bestandskräftigen Rentenbescheide sind Einwände, die das "Ob" der Leistung oder deren Umfang betreffen, von vornherein ausgeschlossen. Demnach ist es den ordentlichen Gerichten verwehrt, Bescheide der Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Richtigkeit einer erfolgten Rentenberechnung zu überprüfen (OLG Frankfurt, VersR 1972, 1122).

Die Klägerin hat ausweislich ihrer Rentenbescheide an die Geschädigte Rentenleistungen in dem Zeitraum vom 01.04.1990 bis zum 31.10.2006 in Höhe von 163.872,29 € und vom 01.11.2006 bis zum 31.05.2008 in Höhe von 17.048,37 € erbracht.

Die Erstattungsfähigkeit der fiktiven Rentenversicherungsbeiträge folgt aus § 119 Abs. 1 SGB X. Aus den von der Klägerin vorgelegten und im Übrigen korrekten Forderungsberechnungen ergibt sich für den Zeitraum vom 01.04.1990 bis zum 30.11.2006 ein Beitragsregressanspruch in Höhe von 70.560,76 € und für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2008 ein solcher in Höhe von 7.400,48 €. Aus der Summe der von der Klägerin vorgelegten Forderungsberechnungen, welche inhaltlich mit den Rentenbescheiden übereinstimmen, errechnet sich somit die geltend gemachte Klageforderung. Dies in Zusammenhang mit den vorgelegten, von der Geschädigten ausgefüllten Fragebögen im Rahmen der Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung sowie den entsprechenden Entscheidungsverfügungen der Sachbearbeitung reicht nach Auffassung der Kammer als Nachweis für die an die Geschädigte geleisteten Zahlungen aus. Die Beklagte war daher in der vollen geltend gemachten Höhe zur Zahlung zu verurteilen.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

II.

Die Feststellungsanträge sind vor dem Hintergrund der Begründetheit des Leistungsantrages einerseits sowie der künftig bestehenden Leistungspflicht der Beklagten bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze andererseits gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2009/012_O_274_08urteil20091209.html - DE:LGMS:2009:1209.012O274.08.00

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