|
Verkehrsschilder, die eine Umweltzone einrichten, sind als Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW klageweise angreifbar. Eine Umweltzone kann auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Maßgabe eines formell und materiell rechtmäßigen Luftreinhalteplans gemäß § 47 Abs. 1 BImSchG eingerichtet werden, wenn vor Einrichtung der Umweltzone eine zu hohe Schadstoffbelastung der Luft festgestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |