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Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass dem Kläger nach einem Auffahrunfall ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 StVG und § 15 VVG zusteht. Die geltend gemachten Schäden am Fahrzeug des Klägers sind auf das Unfallereignis zurückzuführen, auch wenn die Beklagten Vorschäden und eine geringe Aufprallgeschwindigkeit einwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |