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Wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an ein anderes Amtsgericht abgegeben, so muss das nunmehr zuständige Gericht erneut einen Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilen. Eine zuvor gegenüber dem ursprünglich zuständigen Gericht erteilte Zustimmung zur schriftlichen Entscheidung stellt keinen Verzicht auf den Widerspruch dar, da sich die Prozesslage für den Betroffenen ändert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |