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Für den Nutzungsausfall ist die Nutzungsmöglichkeit durch einen Familienangehörigen ausreichend, auch wenn die Klägerin selbst verletzungsbedingt kein Fahrzeug nutzen konnte. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist nicht auf den Zeitraum der Krankschreibung abzustellen, sondern auf die Einschränkung der spezifischen Fähigkeit zur Haushaltsführung. Ein Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 269 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, wenn die Klage verfrüht erhoben und der Vorschuss für die Zustellung erst Monate später gezahlt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |