Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 02.12.2009: Zum Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bemessung von Nutzungsausfall, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 02.12.2009 - 21 O 141/09) hat entschieden:

   Für den Nutzungsausfall ist die Nutzungsmöglichkeit durch einen Familienangehörigen ausreichend, auch wenn die Klägerin selbst verletzungsbedingt kein Fahrzeug nutzen konnte. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist nicht auf den Zeitraum der Krankschreibung abzustellen, sondern auf die Einschränkung der spezifischen Fähigkeit zur Haushaltsführung. Ein Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 269 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, wenn die Klage verfrüht erhoben und der Vorschuss für die Zustellung erst Monate später gezahlt wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden
und
Nutzungsausfall bei Unfallverletzungen oder sonstiger Fahrunfähigkeit?
und
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

1)

199,28 € (in Worten: einhundertneunundneunzig 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2009 und

2)

246,00 € (in Worten: zweihundertsechsundvierzig Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2009

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nur noch in einem geringen Umfang begründet.

Es besteht unter den Parteien kein Streit, dass die Klägerin die Beklagten gemäß § 7, 17 StVG auf vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Zur Feststellung der Höhe eines etwaig noch bestehenden Anspruches hat das Gericht zunächst den völlig unübersichtlichen Streitstoff geordnet und dabei festgestellt, welche der geltend gemachten Ansprüche zur Entscheidung anstehen.

Der Fahrzeugschaden von unstreitig 5.600,00 € ist durch die Zahlung vom 17.11.2008 in Höhe von 3.170,00 € und die weitere Zahlung vom 23.01.2009 in Höhe von 2.430,00 € in vollem Umfang ausgeglichen.

Auf die Rechnung des Sachverständigen von 653,91 € hat die Beklagte zu 2) am 17.11.2008 eine Zahlung von 585,63 € erbracht, so dass rechnerisch ein Rest von 68,28 € verbleibt.

Auf die Ummeldepauschale von 100,00 € hat die Beklagte zu 2) am 17.11.2008 60,00 € gezahlt, so dass ein Rest von 40,00 € verbleibt.

Auf die verlangte Pauschale von 26,00 € hat die Beklagte zu 2) am 17.11.2008 25,00 € erbracht, so dass ein Rest von 1,00 € verbleibt.

Die Mietwagenkosten von 799,50 € sind am 23.01.2009 durch eine entsprechende Zahlung vollständig ausgeglichen worden.

Auf einen Anspruch hinsichtlich des Nutzungsausfalls von 190,00 € ist keine Zahlung erbracht worden.

Auf den Haushaltsführungsschaden hat die Beklagte zu 2) 250,00 € am 23.01.2009 gezahlt und bis zu diesem Tage auf das Schmerzensgeld einen Gesamtbetrag von 1.000,00 €.

Abgesehen von dem Haushaltsführungsschaden und dem Schmerzensgeld hat die Beklagte zu 2) von den ursprünglich angemeldeten Ansprüchen lediglich einen Gesamtbetrag von 299,28 € nicht erfüllt. Dieser Betrag umfasst die restlichen Sachverständigenkosten, Ummeldekosten, Pauschale und Nutzungsausfall. Von diesem Gesamtbetrag macht die Klägerin mit dem Antrag zu 1) 199,28 € geltend.

Die Klage ist in dieser Höhe begründet. Der Klägerin steht Nutzungsausfall in Höhe von 190,00 € für den Zeitraum vom 02.10. bis zum 07.10.2008 zu. Zwar konnte die Klägerin auf Grund ihrer Verletzungen ein Fahrzeug in dem genannten Zeitraum nicht nutzen. Es reicht für die Nutzungsmöglichkeit aus, dass ein Familienangehöriger das Fahrzeug in den genannten Zeitraum hätte nutzen können.

Der Klägerin steht eine weitere Schadenspauschale nicht zu. Diese beträgt 25,00 €.

Hinsichtlich der Ummeldekosten gewährt das Gericht ohne konkreten Nachweis gemäß § 278 ZPO einen Betrag bis 75,00 €. Der Klägerin stehen die geltend gemachten 9,28 € also aus dieser Schadensposition zu.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der von dem Sachverständigen berechnete Betrag die gemäß § 249 BGB erforderlichen Kosten darstellt. Dies ist der Bezugspunkt für die Bemessung der Sachverständigenkosten. Die Klägerin war insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Auf das Bestreiten der Beklagten ist kein Vortrag erfolgt.

Der Haushaltsführungsschaden der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 496,00 €. Abzüglich der erbrachten Zahlung verbleibt der ausgeurteilte Betrag. Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs ist nicht auf den Zeitraum der Krankschreibung abzustellen, der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht deckt sich nicht mit der Einschränkung der spezifischen Fähigkeit zur Haushaltsführung. Auch derjenige, der hinsichtlich seines Berufes krankgeschrieben ist, kann zumindest in einem eingeschränkten Umfang Haushaltstätigkeiten ausführen. Gemäß § 287 ZPO hat das Gericht in Anlehnung an vergleichbare Fälle der Klägerin einen unfallbedingten Ausfall von wöchentlich 14 Stunden für die ersten beiden Wochen nach dem Unfall und für folgende 4 Wochen einen Ausfall von wöchentlich 7 Stunden zugebilligt. Dies ergibt einen Gesamtausfall von 56 Stunden. Die Klägerin musste sich in diesem Zeitraum lediglich selbst versorgen, da ihr Lebensgefährte zu der Zeit auswärts tätig war. Die Ausfallstunden sind mit einem Stundensatz von 8,00 € zu vergüten, so dass sich ein Anspruch von 448,00 € ergibt. Hinzu kommen die Kosten des Ausfalls für die 3-wöchig stattfindende Kehrwoche. Diese eher schwere Haushaltstätigkeit war der Klägerin in dem Ausfallzeitraum nicht möglich. Das Gericht schätzt den zeitlichen Aufwand auf insgesamt 6 Stunden, so dass weitere 48,00 € zu vergüten sind.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht Art und Umfang der Verletzung und der erlittenen Schmerzen sowie Dauer des Heilungsprozesses berücksichtigt. Besondere Bedeutung kam dem Umstand zu, dass das Schmerzensgeld für vergleichbare Fälle auch in vergleichbarer Höhe zugesprochen werden muss. Hiernach ist insgesamt ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € angemessen. Die Klägerin war über einen Zeitraum von 10 Wochen, d. h. bis zum 12.12.2008, krankgeschrieben. Die letzte Untersuchung erfolgte am 11.12.2008. Ein Dauerschaden ist nicht verblieben. Die Klägerin erhielt auf die erlittene HWS-Verletzung Schmerzmittel und eine Neuraltherapie. Es bestanden Bewegungseinschränkungen der HWS. Nach ärztlicher Einschätzung hätte die Klägerin ein Kfz führen dürfen. Eine Pflegebedürftigkeit bestand nicht. Unter diesen Umständen hält das Gericht in Anlehnung an vergleichbare Fälle ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € für angemessen. Dieses ist vor Zustellung der Klage gezahlt worden.

Zinsen auf die restlichen Ansprüche können erst ab Klagezustellung zugesprochen werden. Der geltend gemachte Nutzungsausfall ist nicht seit dem 27.10.2008 zu verzinsen, da insoweit ein Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben worden war. Dies gilt auch für den Haushaltsführungsschaden. Zinsbeginn ist nicht der 01.01.2009, da der Anspruch erst später geltend gemacht worden ist. Das Gericht kann daher nur Rechtshängigkeitszinsen zusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klage in wesentlichen Teilen wegen der von der Beklagten zu 2) vor Zustellung erbrachten Zahlungen zurückgenommen worden ist, hat die Beklagte zu 2) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Die Klage ist verfrüht erhoben. Sie diente im Anfangsstadium auch gar nicht der Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin, denn die Beklagten haben vor Zustellung der Klage gar nicht erfahren, dass eine solche bereits im November 2008 anhängig gemacht worden ist. Der Vorschuss für die erforderliche Zustellung ist erst 4 ½ Monate nach Einreichung der Klage gezahlt worden, so dass die Beklagten erstmals im April 2009 von der Klageerhebung erfuhren. Im Hinblick auf die verfrühte Klageerhebung lässt sich daher ein Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 269 Abs. 3 ZPO nicht feststellen.

Die vorgerichtlichen Kosten bestimmen sich nach einem Gegenstandswert bis 9.000,00 € und sind nach einem Satz von 1,3 Gebühren zu bestimmen. Der geltend gemachte Ansatz von 1,5 Gebühren ist nicht berechtigt. Mit der Zahlung vom 23.01.2009 ist der Anspruch ausgeglichen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2009/21_O_141_09urteil20091202.html - DE:LGDO:2009:1202.21O141.09.00

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