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Eine Stadt verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht für eine städtische Treppenanlage nicht, wenn diese durch vorhandene Straßenlaternen auch bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet wird und die Treppenstufen für den Fußgänger hinreichend erkennbar sind. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht konnte nicht festgestellt werden, da die Treppe mit der vorhandenen Beleuchtung auch bei Dunkelheit ausreichend ausgeleuchtet wird und für den Fußgänger erkennbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |