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Ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die hydropneumatische Federung eines Fahrzeugs in unregelmäßigen Abständen nicht ordnungsgemäß funktioniert und dies auf einen reinen Softwarefehler oder einen internen Defekt eines Niveaugebers zurückzuführen ist. Lässt sich keine äußere Beschädigung feststellen, scheidet eine Verursachung des Mangels durch den Käufer, z.B. durch Aufsetzen des Fahrzeugs, aus. Neues Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz zur angeblichen Schadensursache ist verspätet, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |