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Der Unfall wurde von den Beteiligten jeweils zu gleichen Teilen verursacht, so dass der Schaden gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 StVG hälftig zu teilen ist. Dies beruht auf wechselseitigen Verstößen, die jeweils mitursächlich für die Unfallentstehung waren, wodurch sich keine Partei auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG berufen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |