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Landgericht Köln v. 12.11.2009: Hälftige Haftung bei Fahrspurwechsel mit starker Geschwindigkeitsreduzierung und überhöhter Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs




Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.11.2009 - 15 O 301/08) hat entschieden:

   Der Unfall wurde von den Beteiligten jeweils zu gleichen Teilen verursacht, so dass der Schaden gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 StVG hälftig zu teilen ist. Dies beruht auf wechselseitigen Verstößen, die jeweils mitursächlich für die Unfallentstehung waren, wodurch sich keine Partei auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG berufen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Unfall beim Einscheren nach Überholvorgang
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage
und
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 6.951,88 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 6.484,38 seit dem 10.05.2008 und im übrigen seit dem 18.07.2008.

2. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger in Höhe von EUR 345,22 von der Verpflichtung gegenüber der B Automobil GmbH für die Erstattung des Gutachtens vom 02.04.2008 gemäß Rechnung vom 02.04.2008 sowie in Höhe von EUR 555,60 von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung von 50% der entstandenen Schäden gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 - 3 StVG i.V.m. § 115 VVG verlangen.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, daß der Unfall für keinen der Beteiligten unvermeidbar war, sondern vielmehr von den Beteiligten jeweils zu gleichen Teilen verursacht wurde, so daß der Schaden gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 StVG hälftig zu teilen ist.

Diese Überzeugung beruht auf den Aussagen der Zeugen N und K sowie dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen O. Hiernach geht das Gericht davon aus, daß der Kläger von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte und dabei die Geschwindigkeit auf etwa 11-16 km/h reduzierte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte zu 1) noch etwa 31 - 52 Meter hinter dem Kläger und führte sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 66 - 84 km/h. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte er den Unfall vermeiden können. Der Sachverständige hat zu den Geschwindigkeiten der Unfallbeteiligten und deren Abstand bei Eintritt der unfallträchtigen Situation nachvollziehbar begründete Feststellungen getroffen. Diesen sind die Parteien in der Sache nicht durchgreifend entgegengetreten. Zudem decken sich diese sachverständigen Feststellungen mit den Aussagen der Zeugen zur Deutlichkeit der Geschwindigkeitsreduzierung und den zeitlichen Abläufen.

Der Beklagte zu 1) hat damit gegen § 3 StVO verstoßen, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritt. Dem Kläger ist vorzuwerfen, gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen zu haben, indem er die Spur wechselte, ohne ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und gleichzeitig die Geschwindigkeit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO deutlich herabbremste, was zu einer weiteren Erhöhung der Überschußgeschwindigkeit der Beklagten zu 1) und zur Verstärkung der Gefahrensituation führte. Aufgrund der wechselseitigen Verstöße, die jeweils mitursächlich für die Unfallentstehung waren, kann sich keine der Unfallparteien für sich auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG berufen. Vielmehr wäre der Unfall bei jeweils verkehrsgerechtem Verhalten für jede Partei vermeidbar gewesen. Desweiteren kann sich aufgrund dessen auch keine Partei auf einen Anscheinsbeweis für das alleinige oder überwiegende Verschulden der Gegenseite berufen. Beiden Parteien ist eine Unachtsamkeit nachgewiesen worden, so daß gerade kein typischer Fall einer Anscheinssituation vorliegt. Es handelt sich weder um eine zu Lasten der Beklagten zu wertende typische "Auffahrsituation" noch um einen zu Lasten des Klägers gehenden Fahrspurwechsel in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis.

Diesen beiderseitigen Mitverursachungsanteilen ist nach Auffassung des Gerichts sachgerecht durch eine hälftige Quotelung Rechnung zu tragen. Jede Partei hätte für sich den Unfall durch verkehrsgerechtes Verhalten vermeiden können. Der Kläger hätte nach den sachverständigen Ausführungen zur Entfernung des Beklagten bei Eintritt der unfallursächlichen Situation den Beklagten zu 1) erkennen können und den Fahrspurwechsel mithin zurückstellen müssen. Zudem hat er die durch den gleichwohl vorgenommenen Fahrspurwechsel begründete Gefahrensituation noch verstärkt, indem er entgegen § 3 Abs. 2 StVO auf der linken Spur die Geschwindigkeit deutlich - nach Aussage des Zeugen fast bis zum Stand - heruntergebremst hat. Dabei ist das Gericht nach den Aussagen der Zeugen und den Feststellungen des Sachverständigen in Ansehung des Fahrziels und der konkreten Örtlichkeiten überzeugt, daß der Kläger wenden wollte, um den Militärring in Richtung Kölner Westen als schnellste Fahrtverbindung zu befahren. Ein anderer Grund, an der Unfallstelle die Geschwindigkeit derart stark zu verringern, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerseite nicht dargetan. Nun ist es zwar zum Wenden - auch nach Aussage der Zeugen - nicht mehr gekommen; auch schützen § 9 Abs. 5 StVO und Zeichen 295 StVO in erster Linie den Gegenverkehr. Indes kann sich der Kläger in einer solchen Situation nicht mehr darauf berufen, daß der Unfall in erster Linie durch den Beklagten zu 1) verursacht sei, der mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand unterwegs gewesen sei. Umgekehrt können sich die Beklagten angesichts der eigenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht darauf berufen, daß der Kläger den Unfall in erster Linie durch den Wechsel des Fahrstreifens unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO sowie die Herabsetzung der Geschwindigkeit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO verursacht hätte. Vielmehr wäre der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den sachverständigen Feststellungen vermieden worden, so daß sich auch und gerade das in Geschwindigkeitsüberschreitungen liegende Risiko verwirklicht hat. Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Gerichts von hälftiger Mitverursachung auszugehen.

2. Danach kann der Kläger Schadensersatz in Höhe von EUR 6.951,88 sowie Freistellung von 50% der Kosten für das Gutachten der B sowie weiterhin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von bis zu EUR 8.000,00 verlangen.

a) Der Kläger kann zunächst Ersatz von 50% der Sachschäden gemäß dem Gutachten der B vom 02.04.2008 verlangen, mithin EUR 6.261,88. Die Einwendungen der Beklagtenseite gegen dieses Gutachten verfangen nicht. Bei dem Privatgutachten handelt es sich um substantiierten Parteivortrag. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht in ausreichender Weise entgegengetreten. Es genügt nicht, die Berechtigung der Kosten pauschal zu bestreiten oder pauschal ohne weitere Begründung bzw. ohne entsprechenden Beleg einen abweichenden Kostenansatz zu behaupten. Vielmehr ist erforderlich, den Behauptungen der Klägerseite in gleicher Weise substantiiert entgegenzutreten. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagten haben nicht begründet dargelegt, auf welcher Grundlage sie zum Ansatz abweichender Stundenverrechnungsätze und Lackierkosten kommen bzw. worauf sich ihre Behauptung gründet, die De- und Montage von Scheiben sowie die Instandsetzung der hinteren Seitenteile sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund dessen ist das Bestreiten des fiktiven Sachschadens prozessual unbeachtlich.

Die Beklagten können sich ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bei fiktiver Schadensabrechnung Aufschläge auf die Preisempfehlungen der Hersteller nicht zu berücksichtigen seien. Der Geschädigte ist als Herr des Restitutionsgeschehens berechtigt, fiktiv abzurechnen. Die fiktive Schadensabrechnung aber soll einen vollständigen Schadensausgleich ermöglichen. Da die UPE-Aufschläge bei tatsächlicher Reparatur in einer Facherkstatt unstreitig angefallen wären, sind sie auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen.

Schließlich kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß dem Kläger als Taxifahrer aufgrund einer Rahmenvereinbarung zwischen den Fachwerkstätten und dem Taxigewerbe ein Großabnehmerrabatt von 10% eingeräumt würde, um den die Kosten zu vermindern seien. Der diesbezügliche Vortrag ist unsubstantiiert.

b) Der Kläger kann unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50% desweiteren eine Wertminderung von 200,00 EUR geltend machen. Dem entsprechenden Ansatz von EUR 400,00 in dem Gutachten der B ist die Beklagtenseite ebenfalls nicht begründet entgegengetreten. Soweit sie sich darauf beruft, daß eine solche Wertminderung angesichts einer Laufleistung von knapp 140.000,00 Km ausgeschlossen sei bzw. durch die Werterhöhung der Reparaturmaßnahmen ausgeglichen werde, überzeugt dies nicht. Angesichts der Schwere der Schäden und des Umfangs der Reparaturmaßnahmen ist vielmehr davon auszugehen, daß ein dauerhafter merkantiler Minderwert besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt keine drei Jahre alt war. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht eine merkantilen Minderwert dem Grunde nach für gegeben, dessen Ansatz vorliegend auch der Höhe nach nicht übersetzt scheint, § 287 ZPO.

c) Desweiteren kann der Kläger für unfallbedingte Auslagen pauschal einen Betrag von 25,00 EUR geltend machen (§ 287 ZPO), so daß ihm unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils insoweit EUR 12,50 zuzusprechen waren. Weitere EUR 10,00 waren ihm auf die Auslagen in Höhe von EUR 20,00 für die Reparaturbestätigung der B zuzubilligen.

d) Darüber hinaus kann der Kläger einen auf dem reparaturbedingten Ausfall des Taxis beruhenden entgangenen Gewinn in Höhe von EUR 467,50 beanspruchen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2009 haben sich die Parteien hinsichtlich dieses Punktes zur Vermeidung einer weiteren Beweisaufnahme dahingehend geeinigt, daß der Kläger anstelle von 34 ausgefallenen Schichten lediglich noch 17 geltend macht unter Ansatz eines entgangenen Gewinns von EUR 55,00 je Schicht, mithin insgesamt EUR 935,00. Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils ist die Klage daher insoweit in Höhe von EUR 467,50 begründet.

e) Desweiteren ist der Kläger zu 50% von den Kosten für das Gutachten der B in Höhe von insgesamt EUR 690,43 freizustellen.

f) Schließlich kann er Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, allerdings nur ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von bis zu EUR 8.000,00, der nach den vorstehenden Ausführungen seinen berechtigten Ansprüchen entspricht. Freizustellen ist mithin von einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VVRVG in Höhe von EUR 535,60 zuzüglich EUR 20,00 Auslagenpauschale (Nr. 7002 VVRVG). Wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.

3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB sowie in Hinblick auf den erst mit der Klage geltend gemachten entgangenen Gewinn auf § 291 BGB.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

5. Streitwert: EUR 15.529,19

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2009/15_O_301_08urteil20091112.html - DE:LGK:2009:1112.15O301.08.00

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