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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |