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Der Linksabbieger, der über eine Rückstau-Spur fährt und mit einem entgegenkommenden, rechts am Rückstau vorbeifahrenden Mofaroller kollidiert, haftet zu 100% für den Unfall. Ein Verstoß des Mofarollerfahrers gegen die StVO ist nicht ersichtlich, da das Rechtsvorbeifahren am Rückstau gemäß § 7 Abs. 2 StVO erlaubt war. Die Betriebsgefahr des Mofarollers tritt hinter dem grob verkehrswidrigen Fahrverhalten des Linksabbiegers vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |