Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düren v. 04.11.2009: Zur Alleinhaftung des Linksabbiegers bei Kollision mit einem rechts am Rückstau vorbeifahrenden Mofaroller




Das Amtsgericht Düren (Urteil vom 04.11.2009 - 47 C 179/09) hat entschieden:

   Der Linksabbieger, der über eine Rückstau-Spur fährt und mit einem entgegenkommenden, rechts am Rückstau vorbeifahrenden Mofaroller kollidiert, haftet zu 100% für den Unfall. Ein Verstoß des Mofarollerfahrers gegen die StVO ist nicht ersichtlich, da das Rechtsvorbeifahren am Rückstau gemäß § 7 Abs. 2 StVO erlaubt war. Die Betriebsgefahr des Mofarollers tritt hinter dem grob verkehrswidrigen Fahrverhalten des Linksabbiegers vollständig zurück.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfälle zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer
und
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger
und
Lückenunfälle - Überholen einer haltenden Kolonne
und
Unfall zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner v e r u r t e i l t ,

an die Klägerin 865,38 EURO nebst Zinsen in Höhe von

fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

nach § 247 BGB seit 10.04.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils

aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden,

wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet

Gründe:


aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden,

wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

T A T B E S T A N D :

Am 04.12.2008 fuhr die Klägerin gegen 10:40 Uhr mit ihrem Mofaroller, Versicherungs- kennzeichen 178 RPO, auf der rechten Geradeausspur der Schenkelstraße in Düren in Richtung Bismarckstraße. In Höhe der Sparkasse hatte sich auf der linken Gerade- ausspur ein Rückstau gebildet. Der Beklagte zu 1.) kam mit seinem Kraftfahrzeug - BM-D 5201 - , das bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, in Gegenrichtung der Klägerin gefahren. Er wollte nach links in die Zehnthofstraße einbiegen. Dabei fuhr er über die linke Geradeausspur durch den Rückstau hindurch und stieß mit der Klägerin auf der rechten Geradeausspur zusammen. Die Klägerin wurde über die Motorhaube geschleudert. Hierdurch ist der Klägerin ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 1.464,97 EURO entstanden, auf den die Beklagte zu 2.) bereits 1.089,73 EURO gezahlt hat. Durch den Unfall erlitt die Klägerin eine Weber A Fraktur links,

eine Fraktur des Os. triquetrum rechte Hand, eine Prellung im Bereich der Lumbosakralgegend und des Beckens sowie eine Thoraxkontusion rechts. Sie war vom 04.12.2008 bis 23.01.2009 zu einhundert Prozent erwerbsgemindert, vom 24.01.2009 bis 14.02.2009 zu fünfzig Prozent erwerbsgemindert und vom 15.02.2009 bis 17.03.2009 zu zwanzig Prozent erwerbsgemindert. Auf die Schmerzensgeldforderung zahlte die Beklagte zu 2.) einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EURO. Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 25.03.2009 vergeblich zur Zahlung binnen zehn Tagen auf.

Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.500,00 EURO für angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu v e r u r t e i l e n ,

an sie 865,38 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage a b z u w e i s e n .

Die Beklagten behaupten, ein Fahrer auf der linken Geradeausspur habe dem Beklagten zu 1.) ein Zeichen zum Durchfahren gegeben. Die Klägerin habe überreagiert, wodurch es erst zu dem Unfall gekommen sei.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Der geltend gemachte Anspruch der als Gesamtschuldner haftenden Beklagten

folgt aus §§ 7 Absatz 1 StVG, 253 Absatz 2 BGB, 3 Nummer 1, 2 PflVG a.F.

Beim Betrieb der beiden Fahrzeuge kam es zu einem Unfall, der für den Beklagten

zu 1.) nicht durch höhere Gewalt veranlasst war; jedenfalls behaupten dies die Beklagten nicht.

Dieses Verkehrsunfallgeschehen hat der Beklagte zu 1.) zu einhundert Prozent gemäß § 17 StVG alleine verursacht. Dies ergibt sich bereits aus dem beiderseitigen Partei- vortrag. Denn der Beklagte zu 1.) hat gegen § 9 Absatz 3 StVO dadurch verstoßen, dass er als abbiegender Fahrer das entgegenkommende Fahrzeug, also den Mofaroller der Klägerin, nicht durchgelassen hat. Die Beklagten können damit nicht gehört werden, dass die Klägerin rechts an dem Rückstau auf der linken Fahrspur vorbeigefahren sei. Denn nach § 7 Absatz 2 StVO durfte sie das. Ferner hilft den Beklagten nicht weiter, dass - zu ihren Gunsten unterstellt - ein Fahrer auf der linken Fahrspur dem Beklagten zu 1.) das Durchfahren gestattet hat. Denn diese Erlaubnis bezog sich allein auf die linke Fahrspur. Jedenfalls hatte diese Erlaubnis in keinem Fall eine rechtliche Wirkung für die Klägerin; jedenfalls tragen die Beklagten solches nicht vor.

Ein Verstoß der Klägerin gegen die Regeln der StVO ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten dahingehend, inwiefern die Klägerin durch ihr Fahrverhalten überreagiert haben soll. Selbst nach dem Beklagten- vortrag ist eher das Gegenteil der Fall.

Eine etwaige Betriebsgefahr muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Hinter dem grob verkehrswidrigen Fahrverhalten des Beklagten zu 1.) tritt diese nämlich vollständig zurück.

Hierdurch müssen die Beklagten noch offene 365,38 EURO auf den Sachschaden

und weitere 500,00 EURO auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zahlen.

Der Sachschaden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat genau so den Wiederbeschaffungswert berechnet wie es die Beklagten getan haben. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hält das Gericht vorliegend einen höheren Betrag als die verlangten 2.500,00 EURO, auf die die Beklagte zu 2.) bereits 2.000,00 EURO gezahlt hat, für angemessen. Der geforderte Betrag in Höhe von 2.500,00 EURO wird gerechtfertigt durch die schwerwiegenden Verletzungen, die die Klägerin erlitten hat, und die sehr lange Dauer der Erwerbsminderung. Darüber hinaus hätte das Gericht

auch noch einen Zuschlag gewährt aufgrund des Regulierungsverhaltens der Beklagtenseite. Denn bei einem derart klaren Unfallgeschehen gebietet die offensichtliche Regulierungsunwilligkeit der Beklagten es, einen höheren Schmerzensgeldbetrag zuzusprechen. Darüber hinaus ist die Art und Weise des Parteivortrags der Beklagten, nämlich dass eine Überreaktion der Klägerin vorgelegen haben soll, unerträglich. Auch dies hätte eine Erhöhung des Schmerzensgeldes gerechtfertigt. Jedoch war das Gericht gemäß § 308 ZPO an den bestimmten Zahlungsantrag der Klägerin gebunden.

Die Zinsentscheidung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem tenorierten Zeitpunkt folgt aus §§ 286, 288 Absatz 1 BGB. Ab dem tenorierten Zeitpunkt lag spätestens Verzug vor.

Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Absatz 1, 100 Absatz 1, 4,

708 Nummer 11, 711 ZPO.

S t r e i t w e r t : 865,38 EURO.

Dr. Ebeling

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_dueren/j2009/47_C_179_09_Anerkenntnisurteil_20091104.html - DE:AGDN:2009:1104.47C179.09.00

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