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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall die zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, wobei die Angemessenheit der Kosten aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen entscheidend ist. Eine an der Höhe der Reparaturkosten orientierte Pauschalierung des Sachverständigenhonorars ist geboten, wobei die BVSK-Honorartabelle als geeigneter Anknüpfungspunkt für die Schadensschätzung dient. Sonderkosten, die nicht in den Tabellensätzen der BVSK-Tabelle enthalten sind, sind bei konkretem Nachweis zusätzlich zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |