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Steht der Unfallhergang zwischen einem geparkten Pkw und einem vorbeifahrenden Lkw nicht zur Überzeugung des Gerichts fest und kann weder ein Verschulden noch eine erhöhte Betriebsgefahr eines der Beteiligten nachgewiesen werden, so ist der Schaden hälftig zu teilen, da lediglich die allgemeine, annähernd gleiche Betriebsgefahr der Fahrzeuge verwertet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |