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Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der der in Ansatz gebrachte Regelwert von 1,3 nach RVG zugrunde gelegt werden kann. Eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Umfang der Tätigkeit muss nur vorliegen, wenn die Schwellengebühr von 1,3 überschritten wird. Dem Rechtsanwalt steht bei der Gebührenbestimmung ein Ermessen zu, und die 1,3-Gebühr ist nicht unbillig, wenn Telefonate, Besprechungstermine und Korrespondenz stattfanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |