Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.10.2009: Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse: Grenzen der Überprüfung von Wohnsitz und Eignung durch den Aufnahmestaat




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.10.2009 - 14 K 3380/08) hat entschieden:

   Einem Mitgliedstaat ist es verwehrt, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn sich die Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen lediglich aus Erklärungen oder Informationen des Fahrerlaubnisinhabers oder aus Informationen ergibt, die zwar im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, aber nicht von diesem Mitgliedstaat herrühren. Der Führerschein gilt grundsätzlich als Nachweis dafür, dass bei Erteilung die erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, weshalb die Kraftfahreignung nicht aufgrund von Vorkommnissen oder Erkenntnissen aus der Zeit vor der Führerscheinerteilung in Zweifel gezogen werden darf.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
EU-Führerschein und Scheinwohnsitz
und
EU-Fahrerlaubnis - Verwaltungsgerichtliche Hauptsache-Urteile und -Beschlüsse in Verfahren über die Nutzungsuntersagun
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
und
Fahrerlaubnis - Führerschein


Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 07.04.2008 und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17.06.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet. Sowohl der Gebührenbescheid vom 07.04.2008 als auch die Ordnungsverfügung vom 17.06.2008 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die streitbefangenen Bescheide sind mit dem Anerkennungsgrundsatz aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (RL 91/439/EWG) nicht vereinbar.

Der Beklagte stützt seine Ordnungsverfügung auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf insbesondere dann von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber der rechtmäßigen Aufforderung, Zweifel an der Kraftfahreignung durch Beibringung eines Gutachtens auszuräumen, nicht nachkommt.

Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die über den Kläger vorliegenden Informationen über Suchtmittelkonsum sowie sein bisheriges Verhalten im Straßenverkehr Zweifel an seiner Kraftfahreignung begründen. Ebenso hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass die in §§ 11 Abs. 2, 6, 13 FeV normierten Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beim Kläger vorliegen. Deshalb hat er aus dem Nichtbeibringen des Gutachtens auf die mangelnde Kraftfahreignung des Klägers geschlossen und ihm das Recht aberkannt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Allerdings ist die Anwendung der §§ 3 Abs. 1 StVG, 11 Abs. 2, 6, 8, 46 FeV auf die beim Kläger vorliegende Sachverhaltskonstellation mit höherrangigem Recht, nämlich Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439 nicht vereinbar.

Nach Art. 1 Abs. 2 RL 91/439, der hier trotz Neufassung der Richtlinie durch Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 (RL 2006/126/EG) schon aufgrund des Ausstellungszeitpunkts des polnischen Führerscheins des Klägers weiterhin Anwendung findet,

vgl. Erwägungsgrund 5 der RL 2006/126,

werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Zwar kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG auf den Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine nationalen Vorschriften insbesondere über Entzug der Fahrerlaubnis anwenden. Außerdem kann es ein Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, auf den er eine Entziehungsmaßnahme angewendet hat. Allerdings sind die Regelungen des Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG so auszulegen, dass etwa eine Fahrerlaubnisentziehung oder auch die Ablehnung der Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur auf ein Verhalten des Führerscheininhabers gestützt werden kann, dass zeitlich nach der Erteilung des ausländischen Führerscheins liegt.

Eine Ausnahme davon gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte, der Führerschein also unter Verletzung der an den Wohnsitz anknüpfenden Prüfungs- und Erteilungszuständigkeit des jeweiligen Mitgliedsstaates erteilt wurde.

Diese Ausnahmekonstellation hat die Kammer bisher dahingehend verstanden, dass ein vergleichbar offensichtlicher, die Verweigerung der Anerkennung des ausländischen Führerscheins rechtfertigender Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Art. 7 Abs. 1 lit. b), 9 RL 91/439/EWG auch dann vorliegt, wenn er sich aus den Angaben des Fahrerlaubnisinhabers oder von ihm nicht substantiiert bestrittenen sonstigen Informationen ergibt.

Vgl. Beschluss der Kammer vom 11.07.2008 - 14 L 864/08 -, Gerichtsbescheid vom 16.04.2009 - 14 K 1866/08, Gerichtsbescheid vom 10.06.2009 - 14 K 3888/08 -; so auch mit ausführlicher Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159; Urteil vom 08.05.2009 - 16 A 3373/06 -, DAR 2009, 480.

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer im Hinblick auf die neuere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.07.2009

AZ: C-445/08 (Wierer), curia.europa.eu,

nicht mehr fest. Danach ist es einem Mitgliedstaat im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG - trotz des erkennbaren Missbrauchs des Anerkennungsgrundsatzes und der damit bezweckten Förderung der Freizügigkeit - verwehrt, die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins abzulehnen, wenn sich (lediglich) aufgrund von Erklärungen oder Informationen des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von Informationen, die zwar im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, aber nicht von diesem Mitgliedstaat herrühren, ergibt, dass die Wohnsitzvoraussetzungen vom Ausstellerstaat bei Erteilung des Führerscheins nicht beachtet wurden.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung der Regelungen der Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG fehlt es hier an Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die es rechtfertigen, dem Kläger die aus dem polnischen Führerschein des Klägers vom 23.05.2006 grundsätzlich erwachsene Fahrberechtigung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzusprechen. Als unmittelbar vom Ausstellerstaat herrührende Informationen liegen nur der Führerschein selbst sowie die dem Kläger ausgestellte polnische Aufenthaltskarte vom 22.03.2006 vor. Beide Ausweise geben für die Frage des Wohnsitzes des Klägers zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung nur Hinweise auf eine Adresse in Warschau. Zweifel daran, dass es sich bei dieser Adresse um den ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne von Art. 9 RL 91/439/EWG handelte, ergeben sich zum einen aus den deutschen melderechtlichen Daten des Klägers sowie dem Umstand, dass der Kläger trotz entsprechender Hinweise zu keinem Zeitpunkt dargetan hat, dass er sich zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, also mindestens 185 Tage im Jahr unter der polnischen Adresse aufgehalten hat. Bei diesen Daten und Umständen handelt es sich jedoch nicht um vom Ausstellerstaat herrührende Informationen.

Fehlt es damit an unbestreitbaren Informationen, die ausnahmsweise die Verweigerung der Anerkennung des polnischen Führerscheins des Klägers für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen, musste der Beklagte diesen ohne weitere Formalitäten unbedingt anerkennen. Denn der Führerschein gilt grundsätzlich als Nachweis dafür, dass bei Erteilung die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen haben. Deshalb war der Beklagte auch nicht berechtigt, die Kraftfahreignung des Klägers aufgrund von Vorkommnissen oder Erkenntnissen aus der Zeit vor der Führerscheinerteilung in Zweifel zu ziehen, ein Verfahren zu deren Überprüfung einzuleiten und ihm mangels Nachweises der Kraftfahreignung die Berechtigung zum Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen.

Anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil der Kläger auch nach Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis wieder erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorzuschriften verstoßen hat (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h am 11.03.2007). Es kann offen bleiben, ob diese gravierende Zuwiderhandlung die Überprüfung der Kraftfahreignung durch Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen kann. Denn der Beklagte hat die streitbefangene Aufforderung vom 07.04.2008 nicht auf diese Zuwiderhandlung gestützt.

Sowohl die mit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verbundene Gebührenfestsetzung als auch die nachfolgende Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen des polnischen Führerscheins in Deutschland erweisen sich deshalb als rechtswidrig. Sie verletzen den Kläger in seinen Rechten und unterliegen deshalb der Aufhebung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, weil sie grundsätzliche Bedeutung hat und von der bisherigen Entscheidungspraxis des Oberverwaltungsgerichts,

abweicht.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/14_K_3380_08urteil20091009.html - DE:VGD:2009:1009.14K3380.08.00

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