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Einem Mitgliedstaat ist es verwehrt, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn sich die Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen lediglich aus Erklärungen oder Informationen des Fahrerlaubnisinhabers oder aus Informationen ergibt, die zwar im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, aber nicht von diesem Mitgliedstaat herrühren. Der Führerschein gilt grundsätzlich als Nachweis dafür, dass bei Erteilung die erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, weshalb die Kraftfahreignung nicht aufgrund von Vorkommnissen oder Erkenntnissen aus der Zeit vor der Führerscheinerteilung in Zweifel gezogen werden darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |