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Aus der Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann auf die Nichteignung geschlossen werden, wenn die Begutachtungsanordnung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war. Die behördliche Aufforderung muss die in § 11 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz FeV normierten formellen Begründungsanforderungen erfüllen, sodass für den Betroffenen erkennbar ist, was der Anlass für die Untersuchung ist und ob die Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |