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Für eine wirksame Eigentumsübertragung an einem Kfz ist die Übergabe des Kfz-Briefs nicht erforderlich, da dieser kein Wertpapier, sondern lediglich eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben ist. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Besitzers wird durch die Zurückbehaltung des Kfz-Briefs nicht widerlegt, insbesondere wenn das Fahrzeug auf den Namen des Besitzers zugelassen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |