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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, wobei bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung ausschließt. Dies gilt insbesondere für Amphetamin, dessen einmaliger Konsum die Kraftfahreignung entzieht, auch wenn zwischen der Fahrt unter Drogeneinfluss und der Entziehungsverfügung ein längerer Zeitraum verstrichen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |