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Der Unfall wurde maßgeblich durch den Verstorbenen selbst verschuldet, indem er über einen Fahrbahnteiler hinweg auf die Gegenfahrspur fuhr. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners um 16 km/h war für den tödlichen Ausgang des Unfalls nicht adäquat kausal, da nicht auszuschließen ist, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit tödliche Verletzungen verursacht hätte. Die Betriebsgefahr des Unfallgegners tritt bei der Abwägung der Verursachungsanteile vollständig hinter dem alleinigen Verschulden des Verstorbenen zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |