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Das Gericht ist nach § 73 Abs. 2 OWiG verpflichtet, dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entsprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierfür muss der Betroffene darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit keinen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts erwarten durfte, wobei der im Bußgeldbescheid erhobene Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |