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Die Ablehnung der bevorzugten Erteilung einer Taxikonzession an einen Schwerbehinderten ist rechtmäßig, wenn die fachliche Eignung nach § 7 PBZugV nicht vorliegt, aufgrund der Marktlage keine weiteren Konzessionen erteilt werden können (§ 13 Abs. 4 PBefG) und der Antragsteller als Rentner keine Vorzugstellung nach § 129 SGB IX in Anspruch nehmen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |