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Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze anderer, nicht markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen. Eine Reparatur in einer freien Werkstatt stellt keine gleichwertige Alternative zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt dar, da der Markt die Durchführung von Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten durch eine markengebundene Vertragswerkstatt honoriert und dies einen wertbildenden Faktor darstellt, unabhängig von Alter, Laufleistung oder Zustand des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |