Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 15.09.2009: Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte: Ermessen, Versorgungsamt-Stellungnahme und neue Kriterien




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.09.2009 - 14 K 1539/09) hat entschieden:

   Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO steht im Ermessen der Behörde. Die versorgungsamtlichen Bewertungen zur Erfüllung der Voraussetzungen sind für die Behörde und das Gericht verbindlich; eine sachliche Überprüfung dieser Stellungnahme ist dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt. Für Ausnahmegenehmigungen außerhalb der aG-Regelung gelten spezifische Kriterien hinsichtlich der Merkzeichen G und B sowie des Grades der Behinderung (GdB) für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und ggf. weiterer Organe.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse
und
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte
und
Behindertenparkausweis - Gehbehinderung - Hilfsperson
und
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen des Beklagten. Ist eine Klage auf die Erteilung einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung gerichtet, hat sie nur Erfolg, wenn allein eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ermessensfehlerfrei ist (Ermessensreduzierung auf Null). Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Ausnahmegenehmigung gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO).

Eine hiernach erforderliche anspruchsbegründende Ermessensreduzierung besteht nicht. Auch sind keine Ermessensfehler ersichtlich, die eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung rechtfertigen könnten.

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschrift- und Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um einer besonderen Situationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnte.

Nach den hier einschlägigen (bundesrechtlichen) Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 46 Abs. 2 StVO können nach näherer Maßgabe Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Parkerleichterungen "für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde" erteilt werden. Aus Gründen einer einheitlichen Ermessenshandhabung hat das (frühere) Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zunächst mit Runderlass vom 04.09.2001 nähere Kriterien für die Straßenverkehrsbehörden festgelegt, nach denen eine auf das Land Nordrhein-Westfalen begrenzte "entsprechende Ausnahmegenehmigung" (kein Parkausweis für Behinderte) auszugeben ist. Dieser Erlass ist mit Wirkung zum 02.07.2009 aufgehoben worden. Am 04.06.2009 sind die bundesweit geltenden Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO neu gefasst worden. Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 02.07.2009 einen neuen Erlass zur geänderten Fassung der VwV erlassen. Die Änderung der Rechtslage im laufenden Klageverfahren ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage ist im Fall der hier vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Ebenso wie nach dem Erlass aus dem Jahre 2001 werden auch nach dem neuen Runderlass vom 02.07.2009 in den hier zu beurteilenden Fällen "die für die Versorgung zuständigen Behörden in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach Aktenlage ab". Ausweislich der dementsprechend vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des zuständigen Versorgungsamtes X vom 05.11.2008 erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des (alten) Erlasses vom 04.09.2001 nicht.

Die in Verfahren der vorliegenden Art einzuholenden versorgungsamtlichen Bewertungen sind für den Beklagten und nachfolgend das Gericht verbindlich. Diesen ist grundsätzlich eine Überprüfung dieser Stellungnahme in der Sache ebenso verwehrt ist, wie es hinsichtlich der Eintragung des die Art der Behinderung festlegenden Merkzeichens ("aG" bzw. "G") bzw. des anerkannten Grades der Behinderung im Schwerbehindertenausweis der Fall ist.

Eine sachliche Überprüfungsmöglichkeit bzw. -verpflichtung würde nach Auffassung des Gerichts dazu führen, dass im Ergebnis über die Qualität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in zwei verschiedenen Gerichtsbarkeiten, nämlich der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit der nicht auszuschließenden Möglichkeit divergierender Ergebnisse entschieden werden könnte. Ein solches Verständnis dürfte weder dem § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO noch (erst Recht) den einschlägigen Erlassen beigemessen werden können.

Im vorliegenden Fall war nach Auffassung des Gerichts nach Änderung der zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften und des Herausgabe des Erlasses vom 02.07.2009 eine erneute Anfrage an das Versorgungsamt entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich, dass entgegen dessen Feststellung vom 5.11.2008 die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die Klägerin nunmehr nach den Vorgaben des neuen, eindeutige Fallgruppen enthaltenden Erlasses vorliegen. Die entsprechenden Fakten, an denen sich auch das Versorgungsamt zu orientieren hat, liegen vor. Da es für die Fallgruppen im neuen Erlass eindeutige Vorgaben gibt, die sich an den festgestellten Merkmalen im Schwerbehindertenausweis und den Einzel-GdB orientieren, wurde der Beurteilungsspielraum des Versorgungsamtes weiter eingeschränkt, wodurch sich die Zahl der positiven Entscheidung eher verringern dürfte.

Der neue Erlass stellt als Erfordernis für eine Ausnahmegenehmigung im Gegensatz zu dem Erlass aus dem Jahre 2001 nicht mehr darauf ab, ob das Merkmal "aG" nur "knapp" verfehlt wird und ob ein "Aktionsradius von nur ca. 100 m" besteht. Nach dem neuen Erlass kommen unter Hinweis auf die in der Verwaltungsvorschrift genannten Fallgruppen nur folgende (hier in Betracht kommende) Personengruppen für eine Ausnahmegenehmigung "außerhalb der aG" Regelung in Betracht:

"c. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);

d. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane."

Nach dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.08.2008 - S 4 SB 150/07 -, auf das an dieser Stelle verwiesen wird, ist bei der Klägerin schon das Merkmal "B" (Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) nicht gegeben. Zudem liegen nach dem Sachverhalt des Urteils auch die entsprechenden erforderlichen Einzel-GdB von wenigstens 80 bzw. 70 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen nicht vor. Danach wurde bei der Klägerin für Hüft-, Knie- und Sprunggelenksbeschwerden ein Einzel-GdB von 50 und für Wirbelsäulenbeschwerden von 30 festgestellt. Der Einzel-GdB für Bluthochdruck, Herzmuskelschaden und Herzrhythmusstörungen liegt bei 20. Die Entscheidung des Beklagten, die beantragte Ausnahmegenehmigung abzulehnen, ist danach im jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden.

Der Klägerin bleibt es unbenommen, nach einer möglicherweise abweichenden und für sie günstigeren Entscheidung des Landessozialgerichts einen neuen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder anderweitigen Parkberechtigung zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/14_K_1539_09urteil20090915.html - DE:VGD:2009:0915.14K1539.09.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum