|
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO steht im Ermessen der Behörde. Die versorgungsamtlichen Bewertungen zur Erfüllung der Voraussetzungen sind für die Behörde und das Gericht verbindlich; eine sachliche Überprüfung dieser Stellungnahme ist dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt. Für Ausnahmegenehmigungen außerhalb der aG-Regelung gelten spezifische Kriterien hinsichtlich der Merkzeichen G und B sowie des Grades der Behinderung (GdB) für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und ggf. weiterer Organe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |