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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ein höherer Unfallersatztarif ist gerechtfertigt, soweit Besonderheiten der Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. War der Unfallersatztarif nicht im geltend gemachten Umfang erforderlich, kann der Geschädigte den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |