|
Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO schließt die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Das Aufnehmen des Mobiltelefons, das Ablesen der Telefonnummer des Anrufers und das Ausschalten des Gerätes während der Fahrt stellen eine verbotswidrige Nutzung dar, da hierdurch die Hände nicht für die Fahraufgabe frei sind und eine mentale Ablenkung gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |