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Ein Schaden an einer Zugmaschine, der dadurch entsteht, dass der Auflieger während eines Schleudervorgangs gegen die Zugmaschine schlägt, stellt einen Betriebsschaden dar und ist kein Unfallschaden im Sinne von Versicherungsbedingungen, die ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis fordern, da der Zug als einheitliches Fahrzeug anzusehen ist und keine Berührung mit fahrzeugfremden Teilen stattgefunden hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |