Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 27.08.2009: Zur Abgrenzung von Unfall- und Betriebsschaden bei Kaskoversicherung eines Lastzuges




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 27.08.2009 - 7 O 14/09) hat entschieden:

   Ein Schaden an einer Zugmaschine, der dadurch entsteht, dass der Auflieger während eines Schleudervorgangs gegen die Zugmaschine schlägt, stellt einen Betriebsschaden dar und ist kein Unfallschaden im Sinne von Versicherungsbedingungen, die ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis fordern, da der Zug als einheitliches Fahrzeug anzusehen ist und keine Berührung mit fahrzeugfremden Teilen stattgefunden hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen
und
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
und
Verkehrsunfall


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 50 % auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Schaden an der Zugmaschine der Kläger ist nicht durch einen Unfall eingetreten, für den die Beklagte einzustehen hätte.

Für die zum Unfallzeitpunkt bestandene Versicherung der Kläger bei der Beklagten galten die Bedingungen P 10/05 der Beklagten. Gemäß § 12 (5) a) der Bedingungen umfasste die Vollversicherung Schäden durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, jedoch ohne Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden.

Der Schaden am Fahrzeug der Kläger stellt sich als Betriebsschaden dar. Er ist nach dem Vorbringen der Kläger dadurch entstanden, dass der Fahrer den Lastzug während eines unerklärlichen Schleudervorgangs durch Gegenlenken und Gasrücknehmen versuchte abzufangen, wobei sich dann dessen Auflieger querstellte und hierbei gegen die seinerzeit bei der Beklagten vollkaskoversicherte Zugmaschine schlug. Bei diesem, von den Klägern selber vorgetragenen Sachverhalt fehlt es aber an einem von außen her einwirkenden Ereignis im Sinne von § 12 (5) a) P 10/05, weil sich wegen der starren Verbindung zwischen Zugmaschine und Auflieger ein Betriebsvorgang des Aufliegers zwangsläufig auf die Zugmaschine auswirkt, der Zug deshalb als einheitliches Fahrzeug anzusehen ist und eine Berührung mit fahrzeugfremden Teilen über den betriebstypischen Kontakt zwischen Reifen und Fahrbahn hinaus nicht stattgefunden hat. So tragen die Kläger auch selber vor, dass der Anhänger - aus unerklärlichen Gründen - ausbrach und das gesamte Gespann ins Schleudern brachte. Irgendeinen von außen einwirkenden Vorgang, der Anlass zu einer derartigen Schleuderbewegung gegeben haben könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit die Kläger insoweit die Auffassung vertreten, mangels Anhaltspunkte für einen Fahrfehler oder einen typisch betrieblichen Abnutzungsschadens spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, das das Schlingern des Anhängers nur auf ein von außen her einwirkendes Ereignis zurückzuführen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist gerade weder ersichtlich noch vorgetragen, welcher von außen einwirkende Vorgang Anlass zu einer derartigen Schleuderbewegung gegeben haben könnte. Gerade das Ausbrechen eines Anhängers in einem geführten Gespann ist kein ungewöhnlicher Vorgang. Insbesondere bei beladenen Zugmaschinen liegt dies sogar - beding durch die Ladung - in der "Natur der Sache". Insofern kann vorliegend mangels jeglicher Anhaltspunkte für ein von außen einwirkendes Ereignis der von den Klägern bemühte Anscheinsbeweis gerade nicht zum Tragen kommen.

Die Beklagte hat daher zu Recht ihre Einstandspflicht verneint und eine Leistung verweigert.

Nach dem oben Ausgeführten kann auch der Freistellungsantrag keinen Erfolg haben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1,269 Abs. 3, Satz 2, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert:

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2009/7_O_14_09urteil20090827.html - DE:LGW:2009:0827.7O14.09.00

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