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Unabhängig von einer negativen Vorbildwirkung ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten; dies gilt auch bei rechtswidrigem Parken auf Anwohnerparkflächen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 8 Satz 7 StVO ohne gut lesbar ausgelegten Parkausweis. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Der kurzfristigen Feststellung der Parkberechtigung kann entgegenstehen, dass der Verstoß erst nach dem allgemeinen Behördendienstschluss bemerkt wird oder ein Parkausweis für die alternative Nutzung in mehreren Fahrzeugen ausgestellt wurde, da dies aufwendige Nachforschungen erfordern würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |