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Amtsgericht Köln v. 20.08.2009: Verweisungsprivileg des Haftpflichtversicherers bei Vollkaskoversicherung des Geschädigten




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 20.08.2009 - 268 C 97/08) hat entschieden:

   Der Haftpflichtversicherer kann sich auf das Verweisungsprivileg des § 158c Abs. 4 VVG berufen, wenn der Geschädigte unstreitig über eine Vollkaskoversicherung verfügt und der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, etwa weil der Versicherungsnehmer den Schadensfall nicht gemeldet hat. Eine Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ist dem Geschädigten auch dann zumutbar, wenn ein Rabattverlust gemäß den Tarifbestimmungen nicht eintritt. Die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers erstreckt sich jedoch nicht auf die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Ausfallentschädigung - Schadensminderung durch Einsatz der Vollkaskoversicherung?
und
Schadensminderungspflicht


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 20.3.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin kann nur Ersatz ihrer Schäden in Höhe der Selbstbeteiligung von € 300,00 ihrer Kaskoversicherung verlangen, §§ 7, 17, 18 StVG; 3 PflVG a.F. Im Übrigen war sie gehalten, vorrangig ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, §§ 158c VVG, 3 Abs. Nr. 5 PflVG a.F.

Die Beklagte kann sich hier auf das Verweisungsprivileg es § 158c Abs. 4 VVG berufen, da die Klägerin unstreitig über eine Vollkaskoversicherung verfügt und da die Beklagte gegenüber ihrem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.

Wie die Beklagte durch Schreiben vom 19.6.2008 dargelegt hat, hat sie dem Herrn L. den Versicherungsschutz versagt. Hierzu war sie berechtigt, da der Versicherungsnehmer den Schadensfall nicht gemeldet hatte, was unstreitig sein dürfte. Die Beklagte hat bereits vor Klageerhebung gegenüber der Klägerin erklärt, ihr sei der Unfall nicht gemeldet worden.

Die Berufung auf das Verweisungsprivileg ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar hat die Beklagte sich erst im Prozess hierauf berufen; bei einer Klagerücknahme hätte dies u.U. eine Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin zur Folge gehabt. Jedoch hat sie ihren Versicherungsnehmer mehrfach zur Stellungnahme aufgefordert und die Versagung des Versicherungsschutzes erst hiernach ausgesprochen, was nicht zu beanstanden ist. In der Folge hat sie dies unmittelbar zur Gerichtsakte mitgeteilt.

Der Berufung auf das Verweisungsprivileg steht auch nicht entgegen, dass eine Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung grundsätzlich eine Höherstufung mit sich bringt. Denn gemäß § 17 Abs. 1d der Tarifbestimmungen tritt ein Rabattverlust in einem solchen Fall nicht ein (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 158 c Rn. 21; Schneider zum neuen § 117 Abs. 3 VVG in DAR 2008, 743).

Dass die Vollkaskoversicherung aus irgendeinem Grund nicht einstandspflichtig sein sollte, wurde nicht vorgetragen.

Jedoch ergibt sich nur eine Leistungsfreiheit, soweit der Geschädigte von einem anderen Schadensversicherer Ersatz verlangen kann (vgl. Schneider zu § 117 VVG n.F. a.a.O.). Dies ist in Höhe der Selbstbeteiligung nicht der Fall.

Das Gericht geht auch davon aus, dass das klägerische Fahrzeug durch einen Anstoß mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug beschädigt wurde. Dies hat der Zeuge M. der kein persönliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat, überzeugend bekundet. Der Zeuge konnte die Kollision genau schildern und erläutern, wie er sich das Kennzeichen merkte. Dass der Zeuge sich nicht mehr erinnern konnte, wo genau der Unfall stattfand, steht der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht entgegen. Dass nach fast 2 Jahren die Erinnerung nicht mehr in allen Einzelheiten vorhanden ist, ist nicht verwunderlich. Zudem unterstreicht der Umstand, dass er diese Unsicherheiten einräumt, seine Glaubwürdigkeit.

Fahrzeugverbringungskosten werden vom Gericht in ständiger Rechtsprechung ersetzt, wenn sie grundsätzlich anfallen. Dass sie bei einer Reparatur anfallen würden, hat die Klägerin durch Kostenvoranschlag dargelegt.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO. Soweit die Klägerin Zinsen ab dem 3.5.2007 verlangt hat, liegen hier die Verzugsvoraussetzungen nicht vor. Der Unfall ereignete sich erst am 18.4.2007. Die Klägerin hatte zur Zahlung eine unangemessen kurze Frist gesetzt, die Beklagte hatte die Zahlung nicht endgültig verweigert, sondern lediglich noch Informationen angefordert. Angesichts dessen konnte Verzug erst mit Rechtshängigkeit eintreten.

Da die Klägerin nicht substantiiert zu den geltend gemachten Auslagen vorgetragen hat und diese bestritten wurden, sind sie nicht zu ersetzen. Es ist nicht zu erkennen, wofür diese angefallen sein sollen. Auch hätten derartige Kosten als Verzugsschaden erst nach Verzugseintritt ersetzt werden können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Streitwert: € 753,74

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2009/268_C_97_08urteil20090820.html - DE:AGK:2009:0820.268C97.08.00

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