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Der Haftpflichtversicherer kann sich auf das Verweisungsprivileg des § 158c Abs. 4 VVG berufen, wenn der Geschädigte unstreitig über eine Vollkaskoversicherung verfügt und der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, etwa weil der Versicherungsnehmer den Schadensfall nicht gemeldet hat. Eine Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ist dem Geschädigten auch dann zumutbar, wenn ein Rabattverlust gemäß den Tarifbestimmungen nicht eintritt. Die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers erstreckt sich jedoch nicht auf die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |