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Das behördliche Bußgeldverfahren stellt im Verhältnis zum nachfolgenden gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren eine eigene Angelegenheit im Sinne von Nr. 7002 VV RVG dar. Die Auslagenpauschale von 20,- € zzgl. Umsatzsteuer ist daher auch für das behördliche Bußgeldverfahren zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |