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Das Überfahren einer roten Ampel ist in aller Regel objektiv als grob fahrlässig zu bewerten. Wenn sich ein Fahrer aufgrund einer Sonnenblendung nicht ganz sicher ist, welche Farbe die Lichtzeichenanlage anzeigt, darf er unter keinen Umständen einfach in den Kreuzungsbereich einfahren. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist der Kfz-Versicherer gemäß Ziffer A 2.17.2 der AKB 2008 berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |