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Jedenfalls für den Fall, dass nachträglich Eignungsmängel bekannt werden, die die Straßenverkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigen, gehen die § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV den §§ 48, 49 VwVfG vor. Die Bezeichnung der Entscheidung als Rücknahme ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, wenn es sich um eine gebundene Entziehung handelt. Die Behörde darf auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn ein zu Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) aufgrund konkreter Manipulationsverdachtsmomente bei der Dolmetschertätigkeit in Frage gestellt wird und der Betroffene kein neues Gutachten vorlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |