Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 18.08.2009: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei manipuliertem MPU-Gutachten und Vorrang des § 3 StVG vor § 48 VwVfG




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.08.2009 - 14 K 7374/08) hat entschieden:

   Jedenfalls für den Fall, dass nachträglich Eignungsmängel bekannt werden, die die Straßenverkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigen, gehen die § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV den §§ 48, 49 VwVfG vor. Die Bezeichnung der Entscheidung als Rücknahme ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, wenn es sich um eine gebundene Entziehung handelt. Die Behörde darf auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn ein zu Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) aufgrund konkreter Manipulationsverdachtsmomente bei der Dolmetschertätigkeit in Frage gestellt wird und der Betroffene kein neues Gutachten vorlegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug
und
MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Beklagte hat die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückgenommen, weil nach Auffassung der Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht vorgelegen hätten. Inwieweit bei einem solchen Sachverhalt allein die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Betracht kommt und/oder auch eine Rücknahme der Fahrerlaubnis erfolgen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Für die Entziehung nach § 3 bzw. § 4 StVG als Spezialregelung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 27.01.1958 - I B 137.56, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 30.01.2002 - 3 BS 4/02; Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 17.09.2002 - 6 B 530/02 -; VG Saarland, Beschluss vom 12.09.2007 - 10 L 1021/07 -; die gegenteilige Auffassung (Rücknahme möglich) wird vertreten: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 12.04.1994 - 10 S 1215/93 -; OVG Koblenz, Urteil vom 05.07.1988 - 7 A 25/87 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 3 StVG Rdnr. 40.

Das Gericht folgt der ersten und herrschenden Rechtsauffassung. Jedenfalls für den Fall, dass nachträglich Eignungsmängel bekannt werden, die die Straßenverkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigen, gehen die § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV den §§ 48, 49 VwVfG vor. Danach war der Beklagte verpflichtet, dem Kläger wegen fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen und damit das zu tun, was er getan hat. Dass der Beklagte seine Entscheidung als Rücknahme bezeichnet und begründet hat, ist für das Ergebnis insoweit rechtlich ohne Bedeutung, weil es sich bei der Entziehung um eine gebundene Entscheidung handelt und im Übrigen auch andernfalls im Wege der Umdeutung eine gesetzeskonforme Auslegung hätte erfolgen können.

Der Kläger hat sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Beklagte durfte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mangels Vorlage eines zu Recht angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Der Kläger hat seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht durch das Gutachten des TÜV S vom 14.02.2004 nachgewiesen. Der Beklagte hat das Gutachten im Nachhinein berechtigterweise zurückgewiesen, denn es bestehen erhebliche Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Begutachtung. Aufgrund der durch das Ermittlungsverfahren und die Gründe des Urteils gegen den Dolmetscher T bekannt gewordenen konkreten Verdachtsmomente durfte der Beklagte jede der in der fraglichen Zeit von Herrn T durchgeführte Dolmetschertätigkeit bei medizinisch-psychologischen Untersuchungen in Frage stellen. Dies gilt, obwohl die manipulierten Übersetzungen nur im Urteil erwähnt sind, strafrechtlich aber gegen den Dolmetscher nicht abgeurteilt worden sind. Ausreichend ist, dass aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ein konkreter Manipulationsverdacht besteht, der - auch - die Übersetzung bei der Untersuchung des Klägers in Frage stellt. Die MPU-GmbH S hat auf Anfrage des Beklagten mitgeteilt, dass bei anzunehmenden Manipulationen bei der Übersetzung das positive Ergebnis nicht aufrecht erhalten werden könne. Im Fall des Klägers ist erschwerend zu berücksichtigen, dass dieser in Deutschland geboren ist und - wie sich in der mündlichen Verhandlung vor Gericht bestätigt hat - fließend Deutsch spricht und vor diesem Hintergrund eine Übersetzung seiner Antworten schon nicht benötigte. Soweit der Kläger nunmehr versucht, seine Deutschkenntnisse herunterzuspielen und angibt, nicht in ganzen Sätzen reden zu können, ist seine Motivationslage klar erkennbar. Seine dahingehenden Angaben sind nach dem persönlichen Eindruck der Einzelrichterin im Termin der mündlichen Verhandlung unzutreffend und unglaubhaft.

Das vom Beklagten unter dem 23.04.2008 im Hinblick auf die zwei Alkoholfahrten aus den Jahren 2000 und 2002 - die gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StVG nach wie vor verwertbar sind - gemäß § 13 Satz 1 Ziff. 2 b. FeV zu Recht angeforderte neue Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, mit welchem er seine Eignung hätte nachweisen können, hat der Kläger zwar erstellen lassen, aber nicht vorgelegt. Das Gericht sieht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV vorliegend als erfüllt an, denn der Beklagte hat in seiner Aufforderung vom 23.4.2008 den Kläger darauf hingewiesen, dass die Zweifel an seiner Kraftfahreignung nach den bekannt gewordenen Manipulationsvorwürfen weiterhin bestünden, so dass der Kläger die genaue Fragestellung des Gutachtens der Gutachtenanforderung aus September 2003 entnehmen konnte.

Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung in der Verfügung vom 23.09.2008 ist gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - rechtmäßig.

Die Gebührenfestsetzung und Auferlegung der Postzustellungskosten ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/14_K_7374_08urteil20090818.html - DE:VGD:2009:0818.14K7374.08.00

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