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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen, wenn sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht oder berufliche Schwierigkeiten berücksichtigt werden können. Für die Berechnung des Punktestands ist nach dem Tattagsprinzip der Tag maßgeblich, an dem die Verkehrsverstöße begangen wurden. Eine Tilgung von Eintragungen nach zwei Jahren wird durch eine frühere Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer längeren Tilgungsfrist von fünf Jahren ausgeschlossen, solange die Tilgungsvoraussetzungen für alle betreffenden Eintragungen noch nicht vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |