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Die Inanspruchnahme eines Unfalltarifes ist zur Schadensbeseitigung erforderlich und damit ersatzfähig, wenn dem Geschädigten ein Normaltarif nicht zugänglich war oder wenn die Besonderheiten des Unfallersatztarifes einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und deshalb zur Schadensbehebung erforderlich sind. Ein erhöhter Preis ist gerechtfertigt, wenn die Mietkosten durch den Vermieter vorfinanziert wurden und dieser einem höheren Risiko ausgesetzt war, da er den Wagen ohne Absicherung durch Vorkasse zur Verfügung stellte und unsicher war, ob die Kosten von der Beklagten erstattet werden würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |