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Ein Fahrzeughändler haftet aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wenn er seinen Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem Käufer nicht nachkommt, indem er einen unterbliebenen Warnhinweis zu einem in erhöhtem Maße korrosionsanfälligen und wartungsbedürftigen Motorhaubenschloss unterlässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |