|
Eine Abschleppmaßnahme ist rechtmäßig, wenn ein Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne Nachweis der Parkberechtigung abgestellt wurde und somit ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e StVO vorlag. Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, selbst wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen bekannt und in unmittelbarer Nähe ist. An der Freihaltung von Schwerbehindertenparkplätzen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das regelmäßig das sofortige Abschleppen eines unberechtigt abgestellten Fahrzeugs rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |