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Grundsätzlich kann der Geschädigte für Telefon-, Porto- und Fahrkosten eine Pauschale von 25 € ohne weitere Darlegung geltend machen; höhere Beträge müssen im Detail durch Belege nachgewiesen werden. Kosten für Fahrten der Lebensgefährtin gehören zu den erstattungsfähigen Heilungskosten, wenn ihre Notwendigkeit konkret dargelegt wird. Ein Haushaltsführungsschaden kann über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus begründet sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |