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Die nach spanischem Recht zu beachtende einjährige Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom ersatzbegründenden Ereignis, dem Bestehen eines Schadens und des jeweiligen Anspruchsgegners hat. Ist der polizeiliche Unfallaufnahmebogen hinsichtlich des amtlichen Kennzeichens des Schädigerfahrzeugs unleserlich, beginnt die Verjährungsfrist für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer erst mit der Mitteilung der zuständigen Schadensregulierungsbeauftragten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |