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Der Gemeinde steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu, wenn sie den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen und an Bushaltestellen nicht ordnungsgemäß durchführt oder überwacht. Die Räum- und Streupflicht besteht für Gehwege, auf denen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet. Bei einem Sturz auf eisglatter Fläche spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |