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Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Die sogenannte "6-Monats-Grenze" stellt dabei keine starre Frist dar, sondern lediglich ein Indiz für den notwendigen Weiterbenutzungswillen des Geschädigten. Eine Weiterbenutzung von sechs Tagen weniger als sechs Monate ist als unerheblich anzusehen und begründet keine Zweifel am Weiterbenutzungswillen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |