Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 14.07.2009: Zur Abgrenzung einer selbständigen Straße von einem unselbständigen Anhängsel bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 14.07.2009 - 13 K 3274/07) hat entschieden:

   Ob ein Straßenzug selbständige Straße oder unselbständiges

Anhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem

Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem

unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von

Länge und Breite des Abzweiges der Beschaffenheit seines Ausbaus, der

Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen

Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den

Rechtsstreit in Höhe des Teilbetrages von 4,40 EUR übereinstimmend in der

Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen

die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von

120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Das Verfahren wird entsprechend § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO im Übrigen aufrecht erhaltene und zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2007 ist in Höhe des noch streitgegenständlichen Beitrages rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG NRW iVm der (bereits zitierten) Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW vom 6. Dezember 2001.

Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 BS erhebt die Stadt Straßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.

Da die Beitragssatzung der Stadt Dortmund in § 1 öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme bezeichnet, sind hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) immer Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift gemeint.

Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rdnr. 31.

Enthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff und nicht den weiteren kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige Herstellung im Sinne dieser Vorschrift erst vor, wenn das Bauprogramm, dessen Gegenstand aufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist.

Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 185; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1989 S. 410.

Die räumliche Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als bei Zugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem Bauprogramm, sondern richtet sich nach den für die Erschließungsanlagen geltenden Kriterien des Erschließungsbeitragsrechts.

Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 33; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 19 f.

Beschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm bestimmt, sondern kraft der allgemeinen Anordnung des Ortsgesetzgebers auf die Grenzen einer Erschließungsanlage festgelegt.

Driehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt- Kommentar, Stand: März 2009, § 8 Rdnr. 95.

Die hiernach maßgebliche Erschließungsanlage ist - ausgehend von diesen Grundsätzen - die gesamte H.-----straße , da diese sich von der X. Straße nach Süden bis etwa 50 m südlich der querenden Straßen In der I3. und I2.----weg erstreckt. Bei natürlicher Betrachtungsweise stellt sich das Erscheinungsbild dieser Straße einschließlich der unselbständigen Seitenstraßen, insbesondere nach Straßenführung, Straßenlänge und Straßenausstattung, als ein abgegrenztes Element des öffentlichen Straßennetzes dar, das dieses als eigenständige Erschließung kennzeichnet.

Das von der Bezirksvertretung Hörde im November 2000 beschlossene Straßenbauprogramm sieht als auszubauenden Abschnitt der Anlage H.----- straße deren Teilstrecke zwischen der Einmündung X. Straße bis ca. 50 m südlich der Straße X1.----------weg mit einer Länge von ca. 600 m zur Umsetzung des Bebauungsplans Hö 223 vor, die später auch Gegenstand der notwendigerweise gemäß § 2 Abs. 4 BS getroffenen Abschnittsbildungsentscheidung geworden ist. Die Festlegung dieses Abschnitts ist nicht ermessensfehlerhaft, weil der nicht zum Gegenstand der Ausbaumaßnahme gewordene südliche Teil der H.-----straße sich in einem aufgrund früherer Baumaßnahmen besseren Zustand befunden hat, der eine nachmalige Herstellung oder Verbesserung nicht erforderlich erscheinen ließ.

Die Ausbaumaßnahme erfüllt auch den Beitragstatbestand der nachmaligen bzw. nochmaligen Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 BS.

Der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn stellt zum einen eine Verbesserung dar. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.

Häufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der Anlage oder von einer oder mehreren Teilanlagen.

Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 92.

Die Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie durch den Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat. So hatte die Fahrbahn vor dem Ausbau einen Aufbau bestehend aus 42 cm Schotter-Tragschicht und 4 cm Teerdecke, wohingegen sie nunmehr in dem ausgebauten Bereich einen Aufbau mit einer Gesamtstärke von 60 cm erhalten hat.

Hinsichtlich der Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme auch der Beitragstatbestand der Herstellung in Form einer Erneuerung erfüllt. Wird eine Anlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige Herstellung, also Erneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt allerdings voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrensgemäß zu erwarten ist.

Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46 m.w.N.

Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre.

Diese Nutzungsdauer ist für die H.-----straße - soweit deren Fahrbahn überhaupt einmal im rechtlichen Sinne erstmalig hergestellt worden war - da deren alte Fahrbahn jedenfalls seit der kommunalen Neugliederung nicht erneuert worden ist, im Jahre 2003 abgelaufen gewesen. Die Fahrbahn war auch, wie weder von den Klägern noch von den Klägern der Parallelverfahren bestritten worden ist, verschlissen. Dies wird des Weiteren durch die den Altzustand wiedergebenden Photos sowie Presseberichte bestätigt. So wird beispielsweise in einem Artikel der Westfälischen Rundschau vom 6. Oktober 1999 über die bei einem Rettungstransport aufgetretenen Schwierigkeiten die H.-----straße als "Schlaglochpiste" im Zustand totaler Auflösung beschrieben. In den Ruhr-Nachrichten vom 25. September 1998 wird über den desolaten Zustand der H.-----straße berichtet, die wegen vieler Schlaglöcher kaum noch befahrbar sei (Blatt 10 der Beiakte Heft 1 der Gerichtsakte 13 K 3272/07).

Steht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt. Dass der Beklagte sich ermessensfehlerhaft für eine grundlegende Erneuerung entschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. i) BS ist u.a. der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und /oder Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen beitragsfähig.

Der Ausbau der Beleuchtungseinrichtung erfüllt den Tatbestand der Verbesserung. Denn eine Verbesserung der Anlage im Sinne von § 1 der Straßenbaubeitragssatzung und § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ergibt sich, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Entscheidend ist, dass der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption infolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.

Hier liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch die Erhöhung der Anzahl der Straßenleuchten von 7 auf 16 Leuchten und einer Verkürzung der Leuchtenabstände von ca. 75 m auf 35 m vor. Denn nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann - wie hier - durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden, da diese in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führen.

Ob darüber hinaus hinsichtlich der Beleuchtungsanlage auch der Beitragstatbestand der nachmaligen Herstellung (Erneuerung) aufgrund ihres Alters und einer Verschlissenheit in Betracht kommt, kann damit dahinstehen. Dieser Beitragstatbestand dürfte aber angesichts der Errichtung der alten 7 Leuchten an Holzmasten mit Freileitung im Jahre 1969 ebenfalls erfüllt sein.

Der Beklagte hat des Weiteren den Aufwand für die einzelnen beitragsrelevanten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BS in nicht zu beanstandender Weise nach den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 2 Abs. 3 BS ermittelt.

Die Ermittlung des Aufwandes in der vom Beklagten korrigierten Höhe, wie er dem nunmehr noch streitbefangenen Beitrag zu Grunde liegt, ergibt sich sowohl hinsichtlich der Herstellungskosten für die Fahrbahn und Parkflächen einschließlich Altermaterialentsorgung und Begrünung, Grunderwerb - insbesondere im Einmündungsbereich X. Straße - und Straßenbeleuchtung nachvollziehbar aus der Abrechnungsakte.

Das Gericht hat die der ursprünglichen Aufwandsermittlung zu Grunde liegende Gesamtkostenhöhe von 471.200,34 EUR bereits in den früheren Verfahren - 13 K 3047/05 u.a. -, in denen am 25. Juni 2007 ein Erörterungstermin mit Begehung der Anlage stattgefunden hat, einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Auch weitere Ermittlungen in der Folgezeit, insbesondere auf Grund der detaillierten Beanstandungen in dem früheren Verfahren 13 K 3127/05, die den Beklagten auch zu einer weiteren örtlichen Überprüfung veranlasst hatten und zu einer Verminderung des beitragsfähigen Aufwandes um 964,41 EUR wegen des nicht beitragsrelevanten Einbaus von zwei nicht der Entwässerung der H.-----straße dienenden Sinkkästen führte, rechtfertigen auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Bedenken hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nach den tatsächlichen Aufwendungen nicht. Solche sind auch nicht konkret dem Kläger-Vorbringen zu entnehmen. Kosten für die Kanalerneuerung, die ohnehin nur in dem nördlichen Teilstück der H.--- --straße stattgefunden hat, sind in die Aufwandsermittlung nicht eingeflossen, weil diese in der Stadt Dortmund ausschließlich in der Kalkulation der Entwässerungsgebühren in Ansatz gebracht werden. In die vorliegend zur Beurteilung stehende Aufwandsermittlung haben lediglich die reinen Straßenoberflächenentwässerungskosten Eingang gefunden.

Der Beklagte hat den hiernach zutreffend ermittelten Herstellungs- und Verbesserungsaufwand gemäß § 4 Abs. 1 BS auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach deren (modifizierten) Flächen verteilt. Insbesondere hat er zu Recht im Verlaufe der im Jahre 2007 erfolgten Neubewertung der Gesamt-Verteilungsfläche die durch die von der H.----- straße abzweigenden Straßen C.------weg , E.-----straße , I1.----------weg , X1.----------weg und (teilweise) X2. gelegenen Grundstücke als durch die ausgebaute H.-----straße erschlossen beurteilt und gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BS in das Abrechnungsgebiet einbezogen.

Dass insbesondere die Straßen C.------weg und E.-----straße nicht als selbstständige Erschließungsanlagen und damit außerhalb des Abrechnungsgebietes gelegen beurteilt werden können, folgt daraus, dass beide Straßen als unselbstständige Stichwege im Verhältnis zu der H.----- straße zu beurteilen sind und deshalb die Veranlagung der an diese Straßen angrenzenden Grundstücke zu den Kosten der Straßenbaumaßnahme in dem fraglichen Abschnitt der H.-----straße rechtlich geboten ist.

Ob ein Straßenzug selbstständige Straße oder unselbstständiges Anhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.

Je mehr sich Größe und Ausbau des Abzweigs dem Hauptzug annähern und je größer die durch ihn unmittelbar erschlossene Zahl von Grundstücken ist, desto eher handelt es sich um eine selbstständige Anlage.

In der vorerwähnten Urteil vom 27. Februar 2009 des OVG NRW, mit der die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Januar 2009 - 3 L 650/08 - zurückgewiesen wurde, waren die Anlieger von drei jeweils gut 60 m langen Sackgassen, die etwa ¼ der Länge des Hauptzuges betrugen, als beitragspflichtige Anlieger unselbstständiger Stichstraßen eines allein ausgebauten Hauptzuges auf Grund deren Bewertung als "Anhängsel" beurteilt worden. In dem zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil vom 29. Juni 1992 hat das OVG NRW eine "lediglich eine Länge von ca. 75 m" aufweisende Stichstraße als unselbstständige abzweigende Verlängerung des Hauptzuges bestätigt.

Auch nach der im Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung ist eine Seitenstraße oder ein Stichweg Teil des Hauptzuges, wenn er gleichsam dessen Anhängsel ist, was sich nach dem Gesamteindruck bemisst, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweiges, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage. Insoweit wird überwiegend eine Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht befürwortet, wonach eine für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehene Sackgasse dann als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge mehr oder weniger rechtwinklig abbiegt oder sich verzweigt.

Vgl. Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, Kommentar, Stand: September 2008, § 8 Rdnr. 6; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 12 Rdnr. 14; derselbe, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, 10. Auflage 2002, Rdnr. 134 - 138.

Für die Qualifizierung des C1.------weges als unselbständige Stichstraße sprechen vor allem folgende

Diese Straße ist nur rund 77 m lang und verfügt über eine Fahrbahn von nur knapp 4 m Breite sowie keine (ausgewiesenen) Parkplätze im Straßenbereich. Sie endet in einem Wendehammer und erstreckt sich in ihrer Länge auch nicht annähernd auf ¼ der Gesamtlänge des zur Beurteilung stehenden Abschnittes des Hauptzuges der H.-----straße . Auf dessen Benutzung ist sie aufgrund ihrer Ausgestaltung als Sackgasse zwingend angewiesen. Durch diese Straße werden ca. 10 Baugrundstücke erschlossen. Auch auf der Südseite sind die großzügig gestalteten Grundstücke mit nicht mehr als zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut. Von einer verdichteten oder massiven Bebauung dieser Anliegergrundstücke kann schwerlich gesprochen werden. Die postalische Bezeichnung der Grundstücke ist für eine beitragsrechtliche Differenzierung unergiebig. Die Anlieger des C1.------weges können ihre Grundstücke nur über den Hauptzug der H.-----straße erreichen. Die Verschwenkung des C1.------weges etwa in der Mitte der Längsausdehnung beschränkt sich auf einen Winkel von nur ca. 18°. Die Beurteilung als selbständige Straße hängt jedoch nicht maßgeblich davon ab, dass diese Anlage nur gradlinig verläuft. Misst man diese Sackgasse an den sich am Erschließungsbeitragsrecht orientierenden Kriterien, so erfüllt diese auch weder die 100 m-Strecke noch biegt sie im mittleren Bescheid annähernd rechtwinklig ab oder verzweigt sich in diesem Sinne.

Größe und Ausbau des Abzweigs, der durch seine Ausbildung als Sackgasse am Ende in der Örtlichkeit klar abgegrenzt ist, sind nicht annähernd dem mehr als 6-mal längeren ausgebauten Teilstück des Hauptzuges der H.-----straße vergleichbar, was auch durch die vom Beklagten überreichte Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der Gerichtsakte 13 K 2914/07) eindrucksvoll belegt wird. Auch die von den Kläger- Prozessbevollmächtigten zu den Gerichtsakten gereichten beiden Fotos des C1.------weges vermögen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu begründen. So zeigt das Foto des Einmündungsbereichs in die H.-----straße die verhältnismäßig schmale Fahrbahn mit einseitigem Gehweg, auf dem teilweise verbotswidrig ein Pkw abgestellt ist, so dass lediglich gerade noch die Durchfahrtsmöglichkeit für einen Pkw verbleibt. Das zweite, vom Ende des als Sackgasse ausgeschilderten C1.------weges mit Blickrichtung zur H.----- straße aufgenommene Foto gibt den nur hier vorhandenen Aufweitungsbereich mit erheblichen Straßenoberflächenschäden wieder.

Das ohnehin nicht unmittelbar an den Wendehammer des C1.------weges angrenzende Grundstück Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück 697, ist hingegen unter Erschließungsvorteilsgesichtspunkten nicht als durch den (unselbstständigen) C.------weg erschlossen in die Gesamtverteilungsfläche mit einzubeziehen, weil diesem Grundstück aufgrund der eine Bebauungsmöglichkeit ausschließenden Festsetzung des Bebauungsplans Hö 223 nicht annähernd gleiche Vorteile durch die Straßenbaumaßnahme wie den bebauten Grundstücken - insbesondere in der Umgebung -vermittelt werden. Darüber hinaus verfügt dieses Grundstück über keinen rechtlich gesicherten Zugang zu der öffentlichen Straße C.------weg .

Die Einordnung der E.-----straße als nicht selbständige Erschließungsanlage gründet sich, abgesehen von deren Länge, im Wesentlichen auf dieselben Gesichtspunkte, die für die Beurteilung des C1.--- ---weges als ausschlaggebend für den zu ermittelnden Gesamteindruck zu berücksichtigen sind. Jedoch vermag auch die nur aus den Parzellen 1081 und 1096 bestehende und im Privateigentum der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke stehende E.-----straße wegen der Längsausdehnung von 95,5 m keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Durch diese Straße werden lediglich neun eingeschossig bebaute Grundstücke erschlossen und diese Straße verjüngt sich bereits nach 50 m in ihrer Breite von ca. 10 m auf lediglich rund 4 m.

In diesem schmalen Bereich, dessen straßenrechtliche Unselbständigkeit ebenfalls durch die vom Beklagten zu den Gerichtsakten 13 K 2914/07 gereichte Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der Verfahrensakte) anschaulich unterstrichen wird, sind auch keine Straßenlaternen errichtet worden. Entgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten kann das an das Flurstück 1069 angrenzende Flurstück 57 bei der Beurteilung der Länge dieser Sackgasse keine Berücksichtigung finden, weil diese Parzelle ausschließlich im Eigentum eines privaten Eigentümers steht und die Eigentümer der diesem Flurstück vorgelagerten Grundstücke keinerlei Berechtigung haben, diese sich anschließende Grundfläche als Straßenfläche mit zu benutzen.

Mithin bildet i.S.d. Straßenbaubeitragsrechts die E.-----straße und der C.-- ----weg mit der H.-----straße eine Einheit von Hauptzug und Stichstraßen.

Vgl. zum Gebührenrecht: Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -.

Entgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten ist das maßgebliche Abrechnungsgebiet nicht auf die an den Straßen Q.-------weg , L.-----weg und B.----weg gelegenen Grundstücke zu erweitern, sofern diese nicht als Eckgrundstücke zugleich auch an den Hauptzug der H.-----straße angrenzen. Denn diese Straßen stellen sich - gemessen an den oben dargelegten Kriterien - nach ihrem Gesamteindruck nicht lediglich als unselbständige Anhängsel des ausgebauten Straßenzuges H.-----straße dar. So ist der L.-----weg ca. 134 m lang und weist eine Verbindung mit der Straße X2. nach Nord-West und Ost auf. Der B.----weg ist etwa 165 m lang und ebenfalls nicht als Sackgasse angelegt, sondern mit der Straße X2. verbunden. Wenn auch nicht in derselben Eindeutigkeit, so ist jedoch in der Gesamtbetrachtung auch der Q.-------weg , der u.a. in der Fotodokumentation des Beklagten zu den Stichstraßen (Beiakte Heft 2 der Gerichtsakte 13 K 3047/05) wiedergegeben und beschrieben worden ist, noch als selbstständige Erschließungsanlage einzuordnen. Bei einer durchschnittlichen Breite der Fahrbahn von rd. 4,60 m, einem 1,55 m breiten Gehweg auf der südlichen Seite, einem unbefestigten Schrammbord auf der Nordseite und wegen des Vorhandenseins von zwei Aufsatz-Straßenleuchten sowie der (fußläufigen) Zubringerfunktion zu dem im südlichen Bereich des Wendehammers abzweigenden Quittenweg und wegen der Anbindung des Mandelweges am östlichen Ende des Wendehammers ist nicht mehr eine solche räumlich- funktionale Zuordnung zu der H.-----straße zu erkennen, die auch als den Q.- ------weg umfassend bewertet werden kann.

Soweit an die selbständigen Straßen angrenzende Grundstücke über eine Zweiterschließung durch eine unselbständige Stichstraße verfügen, wie beispielsweise die Grundstücke B.----weg 3 und 5, die auch an den zweifelsfrei als unselbständig zu beurteilenden N2.---------weg angrenzen, ist deren Einbeziehung in das Verteilungsgebiet rechtlich geboten und begegnet keinen Bedenken.

Für die Straße X2. bedarf die Annahme der Selbstständigkeit angesichts deren Verlaufs über mehrere hundert Meter und Verbindung mit mehreren Straßen keiner näheren Begründung.

Weiterhin ist die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach der in dem auch die Grundstücke an dem C.------weg und der E.-----straße erfassenden Bebauungsplan Hö 223 festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Voll-Geschosse (sog. Geschosszahlmaßstab), wie er in § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Buchstabe a) BS geregelt ist, nicht zu beanstanden. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es, soweit sie nicht über der durch Bebauungsplan festgesetzten Höchstgrenze liegt, für die mögliche Ausnutzbarkeit nicht an. Der Ansatz eines Vervielfältigers von 1,3 für eine nach Bebauungsplan mögliche zweigeschossige Bebaubarkeit begegnet keinen Bedenken.

Die Ausbaumaßnahme ist bezogen auf das klägerische Grundstück auch mit einem wirtschaftlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die Kläger verbunden. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, die über die Straße leichter und sicherer erreicht werden können, da der Fahrzeugverkehr auf absehbare Zeit nicht mehr durch sich häufende Reparaturarbeiten gestört wird.

Dass die Ausbaumaßnahme nur in einem Teilbereich des Hauptzuges der ausgebauten Straße stattgefunden hat, vermag eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Die in einigen Parallelverfahren von Klägern aufgestellten Behauptungen, die Kosten für den früheren Ausbau des C1.------weges als Privatstraße getragen bzw. im Jahre 1974 für den Ausbau des C1.------weges als öffentliche Straße bereits Straßenbaubeiträge gezahlt zu haben, sind zum einen durch nichts belegt und zum anderen für die hier zur Beurteilung stehende Ausbaumaßnahme grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Die Beitragspflicht ist auch durch die endgültige (nachmalige) Herstellung entsprechend dem Bauprogramm und der Abnahme der Baumaßnahme im Februar 2003 mit der Entscheidung über die Abschnittsbildung im November 2004 entstanden. Denn die für den Inhalt des Bauprogramms maßgebliche Beschlussvorlage für die Bezirksvertretung Hörde unter besonderer Berücksichtigung des ihr beigefügten Ausbauplans ist dahingehend auszulegen, dass mit der Formulierung "Mischverkehrsfläche" keine Mischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs erstellt werden sollte. Hätte nämlich die Verwaltung bzw. Bezirksvertretung eine Mischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs gewollt, hätte sie stattdessen den ausgebauten Bereich nicht nur im Plan als Mischfläche bezeichnen, sondern auch die einen verkehrsberuhigten Bereich ausweisenden Verkehrszeichen 325 und 326 nach § 342 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den Plan aufnehmen müssen. Für eine derartige Konzeption enthält auch der durch die Straßenbaumaßnahme zu realisierende Bebauungsplan Hö 223 keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht alles dafür, dass mit der Kennzeichnung als Mischverkehrsfläche lediglich der Ausbau der Fahrbahn ohne Trennung des Rad- und Fußgängerverkehrs in Anlehnung an den Altzustand beschrieben werden sollte, weil der zur Verfügung stehende Verkehrsraum die Einrichtung von weiteren Teileinrichtungen zur Trennung der unterschiedlichen Verkehrsarten nicht zuließ.

Vgl. zu einer ähnlichen Ausbaukonzeption: Beschlüsse der Kammer vom 2. Juli 2009 - 13 L 145/09 u. a. -.

Außerdem wäre die H.-----straße aufgrund ihrer erheblichen Längsausdehnung und der nicht unerheblichen Frequentierung mit Kraftfahrzeugen durch die von ihr abzweigenden Seitenstraßen nicht für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, in dem der Fahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten muss, geeignet gewesen. Demgegenüber konnte mit dem vorliegenden Ausbauprogramm lediglich das Ziel verfolgt werden, "dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau einzuwirken".

Ist damit nicht die Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs Inhalt des Bauprogramms gewesen, so bedurfte es zur Entstehung der Beitragspflicht auch nicht der Aufstellung der Verkehrszeichen 325 und 326 zur rechtlichen Absicherung des Vorteils.

Vgl. zu diesem Erfordernis zur Entstehung der Beitragspflicht bei Herstellung verkehrsberuhigter Bereiche: OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 - , NWVBl. 1996, S. 62 (64).

Der Beklagte hat des Weiteren die H.-----straße im Rahmen des umlagefähigen Aufwandes zu Recht nach § 3 Abs. 5 a) BS als Anliegerstraße eingestuft. Anliegerstraßen sind hiernach Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind dagegen nach § 3 Abs. 5 b) BS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Aufgrund der Lage im Verkehrsnetz der Stadt Dortmund, der Gesamtbreite des Straßenkörpers von durchschnittlich lediglich 5,50 m bis 7 m, der in Teilbereichen noch durch die in Längsrichtung angelegten Parkflächen eingeengt wird, des Fehlens von Gehwegen, des durch Verkehrszeichen auf Anlieger beschränkten motorisierten Verkehrs sowie der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h spricht alles für die Annahme einer Anliegerstraße. Hinzu kommt die vorfahrtsrechtliche Unterordnung bezüglich der X. Straße im Norden sowie die Rechts- vor-Links-Vorfahrtsregelungen für die von ihr seitlich abgehenden Straßen, die einen ungehinderten Durchgangsverkehr weitgehend zu unterbinden geeignet sind. Der den unselbständigen Seitenstraßen zuzurechnende Ziel- und Quellverkehr stellt Anliegerverkehr der einheitlichen Anlage aus Hauptzug und diesen Abzweigen dar.

Unberücksichtigt bleibt bei dieser Einordnung der motorisierte Verkehr, der trotz des durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbots der Durchfahrt für Nichtanlieger die H.-----straße als Verbindungsstraße zu außerhalb dieser Anlage gelegenen Gebieten nutzt. Maßgeblich für die Einstufung einer Straße als Anlieger- oder Haupterschließungsstraße kann nämlich nur der straßenverkehrsrechtlich zulässige Verkehr sein, nicht aber verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.

Wenngleich in § 3 Abs. 4 Nr. 1 a) BS in der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im November 2004 maßgeblichen Fassung für Anliegerstraßen der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn (nur) mit 50 v.H. festgesetzt worden ist, so begegnet jedoch die Erhöhung des Anliegeranteils für den Gesamtaufwand der Maßnahme auf 55 v. H. durch die vom Rat der Stadt Dortmund im November 2003 beschlossene Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 BS im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil auch der Anteil der Beitragspflichtigen in dieser Höhe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit durch die Maßnahme insgesamt steht. Denn der Rat der Stadt Dortmund hat sich bei dieser einzelfallbezogenen Festsetzung in sachlich vertretbarem Rahmen von den allgemein durch das Ortsrecht normierten Anliegerbeitragssätzen (Fahrbahn bis 5,50 m Breite = 50 %, Parkstreifen bzw.- buchten je 5,0 m = 60 %, Gehwege = 60 % sowie Beleuchtung und Oberflächenentwässerung = 50 %) leiten lassen und im Hinblick auf die herkömmlichen Ausbaustandards nicht entsprechende, weil nicht mögliche Ausführung der Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen einen Mittelwert für die Abrechnung dieser Maßnahme gebildet. Der sich aus dieser Gewichtung ergebende Gemeindeanteil von 45 % der Summe des beitragsfähigen Aufwandes für die gesamten Maßnahmen in einer Anliegerstraße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient, liegt im Rahmen des sachgerecht ausgeübten satzungsgeberischen Ermessens.

Einer Korrektur des nach alledem rechtmäßigen streitbefangenen Beitrages bedarf es auch nicht im Hinblick auf die Ende des Jahres 2004 auf der Grundlage eines höheren Beitragssatzes erlassenen und nicht mit Klagen angegriffenen Heranziehungsbescheide der ersten Veranlagungshandlung des Beklagten. Die später im Jahre 2007 zusätzlich veranlagten Grundstückseigentümer können gegen die (soweit rechtmäßig) festgesetzten Beiträge für ihre Grundstücke keine Ansprüche auf eine etwaige Reduzierung mit der Begründung herleiten, dass gegenüber früher veranlagten Grundstückseigentümern Beiträge aufgrund eines höheren Beitragssatzes gefordert und von diesen entrichtet worden sind. Dass infolgedessen der auf die Stadt entfallende Anteil sich insgesamt verringert, ist auf die insoweit eingetretene Bestandskraft jener Veranlagungsbescheide zurückzuführen und aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn andererseits ist die Gemeinde auch nicht davor geschützt, im Falle der Nichtrealisierung sämtlicher Beitragsforderungen über den satzungsgemäßen Gemeindeanteil hinausgehende Kostenanteile tragen zu müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, den Beklagten insoweit nicht mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die zur Teilerledigung führende Teilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheides von ganz geringem Umfang ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/13_K_3274_07urteil20090714.html - DE:VGGE:2009:0714.13K3274.07.00

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