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In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für die Entwendung der versicherten Sache. Erbringt er ein Mindestmaß an Beweisanzeichen für einen Diebstahl, ist es Sache des Versicherers, Tatsachen für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls darzulegen und nachzuweisen. Gelingt dies dem Versicherer, obliegt dem Versicherungsnehmer der volle Beweis für seine Diebstahlsbehauptung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |