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Eine Kombination aus fiktiver Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis und konkreter Abrechnung tatsächlich angefallener Umsatzsteuer oder Nutzungsausfallentschädigung ist zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn die tatsächlich angefallenen Kosten den durch das fiktive Gutachten gezogenen Rahmen nicht überschreiten und sich die Abrechnungsarten nicht widersprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |