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Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs kann bei dessen Zerstörung oder Beschädigung grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung verlangen, auch wenn sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt. Dies gilt insbesondere, wenn kein konkret bezifferbarer Verdienstverlust vorliegt und ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist, der zur Nutzung des Kfz willens und fähig gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |