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Der Sinn und Zweck der Polizeibegleitung eines Großraumtransports beschränkt sich darauf, die von dem Transport ausgehenden Gefahren für den allgemeinen Verkehr sowie für den Straßenkörper abzuwehren. Eine Amtspflicht, den Genehmigungsinhaber vor Gefahren zu schützen, die aus dem Zustand einer von der Polizei angeordneten, abweichenden Transportstrecke folgen, besteht nicht, da der Transportführer selbst die Verantwortung für die Eignung der Strecke trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |