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Die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB ist neben den vertraglich festgelegten Kündigungsgründen auf den Leasingvertrag anwendbar. Eine schwere Krankheit des Schuldners oder mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit entlasten den Schuldner nicht vom Verzugseintritt bei der Zahlung von Leasingraten. Für die Schadensberechnung bei vorzeitiger, vom Leasingnehmer zu vertretender Beendigung des Leasingvertrages sind die restlichen Leasingraten, abgezinst und um ersparte Kosten reduziert, maßgeblich, wobei die Wirksamkeit von AGB-Klauseln zur Umstellung auf Restwert-Abrechnung zu prüfen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |