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Ein Pkw ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn er aufgrund von Quietschgeräuschen beim Bremsen und Fahren auf unebenem Untergrund nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Die Nacherfüllung durch den Verkäufer gilt als fehlgeschlagen, wenn trotz zweimaliger Reparaturversuche keine Mangelbeseitigung erfolgt oder wenn der Verkäufer trotz präziser Mangelbeschreibung keine ausreichenden Anstalten zur Mangelbeseitigung unternimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |