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Das beklagte Land haftet einem späteren Käufer eines Kraftfahrzeugs für die pflichtwidrig durchgeführte Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, wenn ein Amtsmissbrauch vorliegt. Ein Amtsmissbrauch kann auch bei gewissen fahrlässigen Verhaltensweisen gegeben sein, wenn der Prüfer besonders sicherheitsrelevante Anlagen eines Fahrzeugs pflichtwidrig nicht untersucht und aus diesem Grunde offensichtliche und schwere Mängel nicht feststellt, aber dennoch die Ordnungsgemäßheit des Fahrzeugs bescheinigt. Das Land trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Ablaufs und Inhalts der Hauptuntersuchung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |